Cold Calls: Unwirksamer Vertrag wenn Vertragsschluss auf unerwünschtem Werbeanruf beruht

Das Amtsgericht Bremen (9 C 573/12) hat festgestellt, dass ein Vertrag mit einem Verbraucher nichtig ist, wenn dieser nach einem unerwünschten Werbeanrufe zu Stande kam. Das Gericht sah die Regelung des Wettbewerbsrechts zum Schutz unerwünschten Werbeanrufen an dieser Stelle als Verbotsgesetz im Sinne des Paragraphen 134 Bürgerliches Gesetzbuch an. Das bedeutet, dass ein Vertrag, der unter Verstoß gegen diese Regelung zu Stande kommt letztlich nichtig ist.

Interessant sind die Ausführungen des Gerichts dahingehend, dass hier gerade keine einschränkende Lesart angebracht ist. Das Gericht führt – zurecht – gedanklich aus, dass die Regelungen hinsichtlich des Widerrufs bei Verbraucherverträgen im Fernabsatz einen derzeit nur unzureichenden Schutz begründen und problemlos umgangen werden können. Vor diesem Hintergrund wird dann die Nichtigkeit des Vertrages, offenkundig auch ergebnisorientiert, begründet:

„Dass der Cold Call im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern die Nichtigkeit des telefonisch abgeschlossenen Vertrags nach sich zieht, erscheint insbesondere beim Abschluss eines Telekommunikationsvertrags sachgerecht. Verträge über Telekommunikationsdiensteistungen sind komplexe Dauerschuldverhältnisse mit einer typischen Erstlaufzeit von 2 Jahren. Die jeweiligen Tarifstrukturen sind auch für Fachleute nicht immer leicht erfassbar. Entgegen den falsch verstandenen Werbeversprechungen der Anbieter beinhalten die Vertragskonditionen, die regelmäßig in umfangreichen AGB normiert werden, für den Verbraucher oftmals böse Überraschungen. Gerade beim Telekommunikationsvertrag ist unter der Prämisse des Verbraucherschutzes daher zu fordern, dass den privaten Kunden ein ausreichender Schutz vor Überrumpelungen gewährt wird. Am Telefon wird der Mitarbeiter eines an der Provision interessierten Callcenters (vgl. hierzu: OLG Stuttgart, NJW 2008, 3071: Der Basisvertrag, mit dem sich der Betreiber eines Call Centers gegenüber einem Auftraggeber verpflichtet, bei Dritten ohne deren Einwilligung Telefonwerbung zu betreiben, ist nach § 134 BGB nichtig) schwerlich eine ausgewogene Vertragserläuterung betreiben. Die umfangreichen AGB und Tariftabellen des Anbieters, die typischerweise auch die wesentlichen Vertragselemente enthalten, können in den fernmündlichen Vertrag gemäß § 305 BGB kaum einbezogen werden (vgl. Palandt, 71. A., § 305, Rn. 35). Selbst wenn dem Kunden die seitenlangen AGB vorgelesen würden, könnte der Verbraucher den Gesamtinhalt der Bedingungen mental nicht erfassen.

Würde ein Verstoß gegen § 7 II Nr. 2 UWG nicht die Nichtigkeit des Vertrags bewirken, wäre der vom Gesetzgeber intendierte Verbraucherschutz nicht gewährleistet. Ein Mitbewerber kann Verstöße gegen § 7 UWG praktisch nicht abmahnen, da er von den – im privaten Rahmen erfolgenden Verstößen – schwerlich Kenntnis erlangen kann. Sofern nahezu alle Anbieter bzw. die eingeschalteten Callcenter sich der Praxis des Cold Calls bedienten, dürfte kaum Interesse an einer bestehen, da der abmahnende Konkurrent die umgehende befürchten müsste. Auch die nach dem UKlG abmahnungsbefugten Verbände können angesichts ihrer eingeschränkten finanziellen Mittel durch gelegentliche Abmahnungen den Missbrauch nicht effektiv unterbinden. Da das Geschäft mit dem unerbetenen Anruf lukrativ zu sein scheint, dürften einzelne Abmahnungen bzw. gelegentliche Vertragsstrafen die zum Gesetzesverstoß gewillten Anbieter kaum abschrecken.

Der Schutz des Verbrauchers nach §§ 312b, 355 BGB erscheint insofern nicht ausreichend. Viele Verbraucher werden im Glauben an die kommunizierten Werbebotschaften den abgeschlossenen Vertrag nicht binnen 2 Wochen widerrufen, insbesondere, wenn Ihnen die AGB des Telekommunikationsanbieters innerhalb dieser Frist nicht übersendet werden und der eigentliche Vertragsinhalt erst nach Zugang der ersten Abrechnungen offenbar wird.“

Im Ergebnis ist ein nicht unerhebliches Risiko zu sehen, dass im Falle unerwünschter Werbeanrufe spätere Verträge nichtig angesehen werden und ein Anspruch auf Zahlung nicht begründet wird. Auch wenn es sich hier nur um die Entscheidung eines Amtsgerichts handelt, sei daran erinnert, dass die hiesige Entscheidung vom Ergebnis her schon seit längerer Zeit diskutiert wird. Insoweit kann man wohl mit Recht davon sprechen, dass Vertragsabschlüsse, die auf unerwünschten Werbeanrufen basieren, letztlich auf Sand gebaut sind.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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