Das BVerfG (1 BvQ 23/10) hat einen Antrag auf eine einstweilige Anordnung durch den Betreiber einer „Shisha-Bar“ zurück gewiesen: Dieser ist von dem strikten bayerischen Rauchverbot betroffen und sieht – wohl zu Recht – seine Existenz bedroht. Das BVerfG aber sieht keine Verfassungswidrigkeit:
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit Urteil vom 30. Juli 2008 entschieden, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, dem Gesundheitsschutz gegenüber den damit beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Berufsfreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen (vgl. BVerfGE 121, 317
Entscheidet sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten, so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen und muss sich auch nicht auf Ausnahmeregelungen für solche Gaststätten einlassen, bei denen – wie bei so genannten Shisha-Bars – das Rauchen Teil des gastronomischen Konzepts ist.
Es mag auf den ersten Blick abstrus wirken, ist aber im Gesamtlicht der bisherigen Entscheidung eine durchaus konsequente (und vorhersehbare) Haltung. Gleichwohl bezweifle ich, dass damit „Shisha-Bars“ der Garaus droht in Bayern. Es dürfte nicht lange dauern, bis man versucht, durch eine Entzerrung von gastronomischem Betrieb und „rauchendem Betrieb“ das Modell am Leben zu erhalten (Beispiel: Verkauf von Getränken als „ToGo Variante“ in einem angrenzenden Ladenlokal, die dann im „Shisha-Betrieb“ konsumiert werden können).
So genannte „Herrenclubs“ sollten davon ohnehin nicht betroffen sein, da das aktuelle Rauchverbot auf Grund des Volksentscheides in Bayern nicht bei (echten) geschlossenen Gesellschaften gilt, abgestellt wird auf das Kriterium der „allgemeinen Zugänglichkeit“.
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