Button-Lösung & Informationspflichten: Button mit „Kaufen“ nicht ausreichend – Schadensersatz bei Verletzung von Informationspflichten

Das Amtsgericht Köln (142 C 354/13) hat eine vielbeachtete und durchaus interessante Entscheidung zum Thema Beschriftung eines Buttons im Online-Shop getroffen. Vor allem fand die Entscheidung Beachtung, weil hier (angeblich) entschieden wurde, dass die Beschriftung eines Buttons mit „Kaufen“ nicht ausreichend ist im Sinne der Button-Lösung. Doch auch darüber hinaus wird es sehr interessant.

Button mit „kaufen“?

Als seinerzeit die so genannte „Button-Lösung“ kam, ging es um so genannte Abfallen oder „Kostenfallen“. Die Idee war damals, dass ein Verbraucher genau wissen muss, ob er gerade eine Zahlungspflicht eingeht oder nicht. Daher sollte der letztendliche Bestellbutton mit einer klaren eindeutigen Beschriftung, wie etwa „Kostenpflichtig Bestellen“, versehen sein. Beim AG Köln ging es nun um die Frage, ob die Beschriftung mit „Kaufen“ ausreichend ist oder nicht. Das Amtsgericht hat dies erst einmal grundsätzlich in Frage gestellt:

Alleine dem Wort „Kaufen“ ist der Bindungscharakter der Willenserklärung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen. Durch die Verknüpfung mit „und“ wird das Kaufen dem Bestellen als Willenserklärung gleichgestellt, womit dem Kaufen kein weiterer über Bestellen hinausgehender Bindungswille beigemessen werden kann, sondern nur die Art der Erklärung selbst beschrieben wird. Dass aber die Verwendung der Begriffe Bestellen, Erwerben und Abonnieren alleine nicht ausreichend sind, ist weitgehend anerkannt (vgl. Staudinger – Thüsing, BGB, 2012, § 312 g BGB Rn 68). Für die alleinige Verwendung des Begriffes „Kaufen“ gilt auch ohne die Verknüpfung mit Bestellen nichts anderes. Die Verwendung des Wortes „Kaufen“ kann, muss aber nicht zwingend von der Wortbedeutung her eine Zahlungspflicht beinhalten. So gibt es Kaufformen, die zunächst keine Zahlungspflicht auslösen – wie etwa den Kauf auf Probe.

Das klingt allgemein, ist aber im Hinblick auf den Einzelfall zu lesen – hier ging es nämlich tatsächlich um ein Online-Abonnement. Hierzu führt das Gericht dann treffend aus:

Hinzu kommt, dass im konkreten Fall der verwendete Begriff Kaufen auch sprachlich nicht zu dem Vertragsgegenstand passt bei dem es um ein Abonnement geht.

Im vorliegenden Fall, wo online ein Abonnement abgeschlossen werden sollte, sind Überlegungen in Richtung „Kauf auf Probe“ weder vollkommen abwegig (vom Gedanken einer Testphase her gesehen), noch passt ein „Kaufen“ wenn ein Zugang zeitweise erworben werden soll. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Gerichts meines Erachtens dann auch zu würdigen: Es geht weniger um allgemeine Ausführungen mit Anspruch auf Absolutheit, als vielmehr um eine Würdigung die im Fall eines Abonnements zutreffend ist.

Schadensersatzpflicht bei Verletzung von Informationspflichten

Sehr viel Interessanter wird es aber danach: Das Gericht weist nämlich treffend darauf hin, dass hier eine Belehrung dahin gehend hätte erfolgen müssen, dass kein Widerrufsrecht besteht. tatsächlich wurde aber gar keine Aussage hinsichtlich des Widerrufsrechts getroffen. Diese Verletzung der Informationspflicht soll dann einen Schadensersatzanspruch zur Folge haben.

Hintergrund ist eine Entscheidung des BGH (XI ZR 262/10), der eine Beweislastumkehr annimmt, wenn Informations- und Aufklärungspflichten verletzt werden. Diese Beweislastumkehr führt dazu, dass derjenige der diese Pflichten verletzt beweisen muss, dass der andere Vertragspartner trotzdem den Vertrag geschlossen hätte. Diese Rechtsprechung hat Ihre Grundlage im Bereich der Kapitalanlage und Prospekthaftung, ob sie wirklich auf Verbraucherinformationspflichten im Fernabsatz übertragbar ist, bleibt noch abzuwarten – es ist aber weder abwegig noch aus der Luft gegriffen. Hier droht also eine empfindliche Konsequenz für Anbieter von kommerziellen Lösungen.

Fazit: Vorsicht im Verbraucherrecht

Meines Erachtens reicht eine Beschriftung mit „Kaufen“, gleichwohl sieht man, es droht ein Risiko. Daher: Lieber mit „Kostenpflichtig Bestellen“ beschriften. Ein hohes Risiko ist zu sehen, wenn die Rechtsprechung hinsichtlich des Schadensersatzes Schule macht: Nicht nur im Fernabsatz, sondern bei Verbraucherverträgen schlechthin, auch im stationären Handel, gibt es inzwischen diverse Informationspflichten. Es kann nur geraten werden, sich hierüber zu informieren und zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen diese umfassend zu erfüllen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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