BGH zur Kameraüberwachung: Zum Umgang mit Kamera-Attrappen

Der BGH (VI ZR 176/09) hat sich zur Frage der Kameraüberwachung auf privaten Grundstücken geäußert und stellt fest, dass schon die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras ein Eingriff in die Rechte von Nachbarn sein könne. Allerdings ist ein nicht vorhanden, wenn objektiv feststeht, dass weder öffentliche noch fremde private Flächen (also Nachbars Garten) erfasst werden. Dabei nimmt der BGH noch ein Korrektiv vor, er betrachtet nämlich, ob eine Änderung der erfassten Fläche nur durch einen von außen erkennbaren Eingriff möglich ist (Schwenk der Kamera etwa).

Allerdings bieten die Ausführungen des BGH durchaus „Sprengstoff“ für die bisherige einhellige Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Wer den folgenden Absatz vollständig liest und an „Kamera-Attrappen“ denkt, versteht sicherlich was ich meine:

Nach Ansicht des erkennenden Senats kommt es insoweit auf die Umstände des Einzelfalls an. Die Befürchtung, durch vorhandene Überwachungsgeräte überwacht zu werden, ist dann gerechtfertigt, wenn sie aufgrund konkreter Umstände als nachvollziehbar und verständlich erscheint, etwa im Hinblick auf einen eskalierenden Nachbarstreit (vgl. OLG Köln, NJW 2009, 1827) oder aufgrund objektiv Verdacht erregender Umstände. Liegen solche Umstände vor, kann das des (vermeintlich) Überwachten schon aufgrund der Verdachtssituation beeinträchtigt sein. Allein die hypothetische Möglichkeit einer Überwachung durch Videokameras und ähnliche Überwachungsgeräte beeinträchtigt hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht derjenigen, die dadurch betroffen sein könnten, nicht. Deshalb ist die Installation einer Überwachungsanlage auf einem privaten Grundstück nicht rechtswidrig, wenn objektiv feststeht, dass dadurch öffentliche und fremde private Flächen nicht erfasst werden, wenn eine solche Erfassung nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist und wenn auch sonst Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden.

Während bisher – mit wenigen Ausnahmen – ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Attrappen auch bejaht wurde (da der Betroffene sich überwacht fühlt), scheint es, man kann nun mit der BGH-Entscheidung einen solchen Eingriff bei offensichtlichen Attrappen ebenso verneinen, wie bei Attrappen bei denen auf Grund konkreter Umstände ein Überwachungs-Anlass fehlt. Man darf gespannt sein.

Link dazu:

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.