Bannerwerbung ist keine unzumutbare Belästigung

Zwei deutsche Gerichte haben sich in durchaus beachtenswerten Entscheidungen zur Frage geäußert, ob es sich bei Bannerwerbung um eine unzumutbare Werbung handelt, die damit letztendlich zu unterlassen wäre. In beiden Fällen ging es um eine Werbeanzeige, die automatisch erschienen ist und nach einer gewissen Wartezeit Weg geklickt werden konnte bzw. dann von alleine wieder verschwunden ist. Die jeweiligen Seitenbetreiber, die ein kostenloses Angebot bereitgehalten haben und sich über derartige Werbeanzeigen finanzierter wurden letztlich abgemahnt. Gestritten wurde dann um die Zulässigkeit dieser Werbemaßnahmen.

Die Prüfung erfolgt an dieser Stelle erst einmal in zwei Schritten: ist überhaupt von einer Belästigung auszugehen im Sinne des Wettbewerbsrechts; wenn dann eine Belästigung angenommen wird, ist diese dann auch unzumutbar? In einem dritten Schritt kann dann noch geprüft werden, ob sich eine irgendwie anders geartete Betrachtung dadurch ergibt, sich eine Webseite vielleicht an Kinder richtet.

Belästigung durch Werbung

Belästigung ist eine belästigende Werbemaßnahme in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits dann, wenn sie von dem verständigen Verbraucher als „störend“ betrachtet wird. Die Logik an dieser Stelle ist denkbar einfach: der Nutzer möchte die kostenlosen Inhalte in Anspruch nehmen und wird durch die eingeblendete Werbung hierbei zumindest teilweise, wenn auch nur kurzzeitig, behindert. Insoweit kann eine derartige Werbung, die zwingend vor Inanspruchnahme des Angebotes erscheint, problemlos als belästigend eingestuft werden. Dies allerdings ist für sich betrachtet wenig problematisch, denn eine solche Belästigung muss als nächstes die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschreiten.

Unzumutbarkeit einer belästigenden Werbemaßnahmen

Eine Unzumutbarkeit darf nicht vorschnell angenommen werden! Vielmehr liegt eine Unzumutbarkeit erst dann vor, wenn eine belästigende Werbemaßnahme eine derartige Intensität erreicht hat, dass sie von einem Großteil der Verbraucher als unerträglich empfunden wird. Anzulegender Maßstab ist dabei zum einen der durchschnittlich empfindliche Adressat der Werbung. Zum anderen darf aber auch nicht einseitig auf diese subjektive Perspektive des Adressaten abgestellt werden. Vielmehr ist die Unzumutbarkeit durch eine Abwägung der gegenläufigen Interessen des Adressaten der Werbemaßnahme und des werbenden zu ermitteln.

Insoweit haben einmal das Kammergericht in Berlin und auch das festgestellt, dass bereits das kurzzeitige Einblenden eines Werbebanner, das nach wenigen Sekunden weggeklickt werden kann, eine nur gering belästigende Intensität darstellt. Daneben haben beide Gerichte vollkommen zu Recht darauf hingewiesen, dass zu sehen ist, dass es sich um kostenlose Spieleangebote gehandelt hat, die dem Nutzer im Gegenzug für diese geringe Werbemaßnahme geboten werden. Das Oberlandesgericht Köln hat dabei ausdrücklich klargestellt, dass es keine Rolle spielt, ob ein solches Banner nach wenigen Sekunden von selbst verschwindet oder weggeklickt werden kann: in beiden Fällen ist die Intensität der Belästigung als zu gering zu betrachten. Demgegenüber ist dann mit den Gerichten noch zu sehen, dass es sich nicht um Angebote gehandelt hat, auf die Nutzer in irgendeiner Form angewiesen sind, sondern vielmehr um etwas, dass diese von sich heraus (kostenlos) begehren.

Mögliche Änderungen bei der Ansprache von Kindern

In beiden Fällen waren obige Gedanken laut den Gerichten auch nicht abzuändern, wenn durch das jeweilige Angebot Kinder angesprochen werden. Gleichwohl kann dies nicht pauschal im Raum stehen bleiben, letztlich ist festzuhalten, dass es darauf ankommt, wie genau die Werbemaßnahme gestaltet ist und an welche Altersgruppe man sich vorrangig wendet. Grundsätzliche Bedenken werden sich erst einmal wohl nicht ergeben, allerdings müssen die Anbieter sehr stark darauf achten, dass sich das Werbebanner sehr deutlich von den sonstigen (redaktionellen) Inhalt der Webseite unterscheidet. Jedenfalls allerdings ist wohl festzuhalten, dass nicht grundsätzlich derartige Werbebanner auf Webseiten unzulässig sind, nur weil sich diese an Kinder richten.

Hinweis: es geht an dieser Stelle alleine um die Frage der Zulässigkeit eines Werbebanner aus, dass wie beschrieben in Erscheinung tritt! Eine davon losgelöst zu stellende Frage ist in jedem Einzelfall, ob eine Werbemaßnahmen, die sich zielgerichtet an Kinder wendet, insgesamt inhaltlich zulässig ist. Eine solche Werbemaßnahme wirkt sehr differenziert geprüft und erschöpft sich nicht alleine in der Frage, ob das jeweils gewählte Werbemittel zulässig ist. Hier gilt also ausdrücklich, dass man Vorsicht walten lassen muss.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass damit automatisch erscheinende Werbebanner, die erst nach einer gewissen Zeit weggeklickt werden können keinen grundsätzlichen Bedenken begegnen. Gleichwohl muss auf die konkrete Gestaltung und gerade bei Kindern auf die konkret gewählte Form der Ansprache geachtet werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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