Auszahlungsanspruch von Bankguthaben auch nach mehr als 30 Jahren

Auch wenn auf einem Sparbuch mehr als 30 Jahre keine Kontobewegung stattgefunden hat, besteht ein Anspruch auf Auszahlung des Sparguthabens (OLG Frankfurt a.M., 2 U 12/04).
So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. und gab einer Frau Recht, die ein Kreditinstitut auf Auszahlung eines Sparguthabens in Anspruch genommen hatte. Zuvor hatten auf dem Konto 38 Jahre keine Kontobewegungen mehr stattgefunden. Die Bank hatte geltend gemacht, alle Unterlagen nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen vernichtet zu haben und die Einrede der erhoben. Auch sei nach einem solchen Zeitraum davon auszugehen, dass das Guthaben ausgezahlt worden sei.

Diese Argumentation hat das OLG zurückgewiesen. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Sparbuch, auf dem Jahrzehnte keine Eintragungen veranlasst worden seien, aufgelöst oder ausgezahlt worden sei. Insoweit ergebe sich auch keine Umkehr der . Der Kunde führe den Nachweis des Anspruchs durch die Vorlage des nicht entwerteten Sparbuchs. Der Anspruch sei nicht verjährt, weil die Verjährung des Auszahlungsanspruchs erst mit der Kündigung des Darlehens beginne. Die Einrichtung eines Sparbuchs sei insoweit als Darlehensgewährung des Kunden an die Bank zu verstehen. Auf die Frage, wie lange keine Kontobewegungen stattgefunden haben, komme es danach nicht an. Die handelsrechtlichen Aufbewahrungspflichten könnten den materiellen Auszahlungsanspruch nicht zu Fall bringen. Das OLG Frankfurt a.M. tritt damit der weit verbreiteten Auffassung entgegen, dass nach 30 Jahren eine Auszahlung eines Sparguthabens nicht mehr erfolgen kann.

 

Hinweis: Will die Bank das damit verbundene Risiko vermeiden, muss sie ihrerseits nach einem gewissen Zeitablauf ohne Kontobewegung das Darlehen kündigen und ggf. die in Form des Sparbuchs nach Ablauf der Verjährungsfrist des Auszahlungsanspruchs in einem Aufgebotsverfahren für unwirksam erklären lassen. Auf eine entsprechende Kündigungserklärung der Bank muss der Kunde also unmittelbar reagieren.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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