Aufsichtsbehörden zur Nutzung von Kameradrohnen durch Private

Der Düsseldorfer Kreis hat im September 2015 einen „Beschluss der Aufsichtsbehörden für den im nicht-öffentlichen Bereich“ getroffen, mit dem zumindest eine kleine Hilfestellung für Privatpersonen gegeben wird beim Einsatz von Drohnen mit Kameras im privaten Umfeld. Im Kern läuft es darauf hinaus, dass man Nachdenken soll, bevor man damit Dritte erfasst – und im Zweifelsfall davon Abstand nehmen soll, jedenfalls bei befriedeten Grundstücken.

Private Nutzung?

Gleichwohl bin ich skeptisch, wenn ich in dem Beschluss lese

(…) im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes () außerhalb des datenschutzrechtlichen Regelungsregimes erfolgen kann, sind Verwendungen von Drohnen mit Videotechnik denkbar, die in den Anwendungsbereich des BDSG fallen.

Jedenfalls für mich liest sich das so, als ob man meint, grundsätzlich sei der Betrieb von Drohnen mit Kameras immer als rein private/familiäre Nutzung anzusehen, somit das Bundesdatenschutzegsetz grundsätzlich erst einmal nicht anwendbar.

Das sehe ich anders im Hinblick auf die Entscheidung des EUGH (C‑212/13) zum Betrieb von Videokameras durch Privatpersonen. Hier hat der EUGH klar gestellt, dass die Privatsphäre einen enorm hohen Schutz genießt und die Ausnahmevorschrift privater Datenverarbeitung eng auszulegen ist. So kommt der EUGH zu dem Ergebnis

Nach alledem ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 53 seiner Schlussanträge festzustellen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur dann unter die Ausnahme in Art. 3 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der 95/46 fällt, wenn sie in der ausschließlich persönlichen oder familiären Sphäre desjenigen vorgenommen wird, der die Daten verarbeitet.

Sprich: Es kommt nicht nur darauf an, dass zu persönlichen Zwecken erhoben wird, sondern auch dass die Datenerhebung nur innerhalb der sozialen Sphäre des Erhebenden stattfindet! Dies ist aus meiner Sicht beim Flug über Nachbars eingefriedeten Garten gerade nicht der Fall. Ich bin insoweit eher der Auffassung, dass das BDSG bei Drohnenflügen im öffentlichen Raum oder über befriedete fremde Grundstücke voll zur Anwendung gelangt.

Der Beschluss: Nutzung von Kameradrohnen durch Private

In jedem Elektronikmarkt sind sie mittlerweile zu finden: Drohnen mit Kameraausstat- tung zu einem erschwinglichen Preis. Drohnen kommen als unbemannte Luftfahr- nicht nur in Krisengebieten oder in der Landwirtschaft zum Einsatz, sondern werden immer häufiger auch von Privaten für die Freizeitbeschäftigung gekauft und im nachbarschaftlichen Umfeld eingesetzt. Da können durchaus Begehrlichkeiten aufkommen: ein unbeobachteter Blick in den Garten des Nachbarn, auf die Sonnen- terrasse oder in sonstige nicht einfach zugängliche Orte.

Der potentiell überwachbare Bereich wird nur von den technischen Gegebenheiten des eingesetzten Geräts begrenzt. Mauern, Zäune oder sonstige Abtrennungen, die Dritten das Betreten des so geschützten Bereichs oder den Einblick in diesen er- schweren oder unmöglich machen sollen, stellen im Rahmen des Drohneneinsatzes kein Hindernis mehr dar. Darüber hinaus ist es für Betroffene auch regelmäßig nicht ohne weiteres möglich, den für den Drohneneinsatz Verantwortlichen zu erkennen. Aus diesen Gründen kann der Einsatz von mit Videokameras ausgerüsteten Drohnen im Vergleich zum Einsatz stationärer Videoüberwachungsmaßnahmen mit einem ungleich größeren Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen verbunden sein.

Auch wenn der Betrieb von Drohnen durch Privatpersonen zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung mit Ausnahme von § 16 Abs. 1 Nr. 1 LuftVO keiner luft- verkehrsrechtlichen Erlaubnis der zuständigen Landesluftfahrtbehörde bedarf und im Hinblick auf § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) außerhalb des datenschutzrechtlichen Regelungsregimes erfolgen kann, sind Verwendungen von Drohnen mit Videotechnik denkbar, die in den Anwendungsbereich des BDSG fallen. In solchen Fällen sind Drohnen nur im Rahmen von datenschutzrechtlichen Erlaubnisnormen zu betreiben, wobei deren Voraussetzungen in der Mehrzahl der Fälle wegen des regelmäßigen Überwiegens von Interessen Betroffener nicht gege- ben sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Aufnahmen für eine Veröf- fentlichung im Internet stattfinden oder ein zielgerichteter Drohneneinsatz zur konti- nuierlichen Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume im Sinne des § 6b BDSG erfolgt. Wenn solche Drohnen innerhalb des Anwendungsbereiches des BDSG be- trieben werden und hierbei unbefugt Daten erhoben oder verarbeitet werden, kann die zuständige Behörde hierfür ein Bußgeld von bis zu 300.000 Euro verhängen.

Jedoch sind auch außerhalb des Anwendungsbereiches des BDSG rechtliche Rah- menbedingungen zu beachten. So sind auch hier das Recht am eigenen Bild, das Grundrecht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung im Besonderen sowie das im Allgemeinen zu wahren.
Dem mit dem Drohneneinsatz verbundenen Eingriff in das allgemeine Persönlich- keitsrecht Betroffener kann neben den Möglichkeiten der zuständigen Aufsichts- oder Bußgeldbehörde auch zivilrechtlich begegnet werden. Vor allem dann, wenn die Ver- letzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in einem Eindringen in geschützte Bereiche, wie beispielsweise das befriedete und blickgeschützte Grundstück, besteht oder eine zielgerichtete Beobachtung erkennbar stattfindet. Dem Betroffenen kann in solchen Fällen ein Abwehranspruch aus § 823 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog zustehen. Auch das Kunsturhebergesetz (KUG), welches das Recht am eigenen Bild – als besondere Ausprägung des allge- meinen Persönlichkeitsrechts – schützt, kann tangiert sein (§§ 22, 23 KUG), sofern eine Verbreitung oder Veröffentlichung der Aufzeichnungen erfolgt.

Die Strafverfolgungsbehörden können eingeschaltet werden, wenn durch den Droh- neneinsatz die Verwirklichung von Straftatbeständen droht, wie beispielsweise bei der Anfertigung von Bildaufnahmen höchstpersönlicher Lebensbereiche (§ 201a des Strafgesetzbuches (StGB)), mithin Bereiche der Intimsphäre (im Einzelnen dazu: Bundestagsdrucksache 15/2466, S. 5.) oder der Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes (§ 201 StGB).

Der Düsseldorfer Kreis fordert daher Drohnenbetreiber auf, grundsätzlich niemanden ohne seine Einwilligung zu filmen und die Privatsphäre anderer zu achten. Private Nutzer dürfen Drohnen mit - oder Videoausrüstung nur in solchen Bereichen einsetzen, in denen eine Verletzung von Rechten Dritter ausgeschlossen werden kann. (Quelle)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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