Auch bei missglückter Tätowierung ist ein Nachbesserungs-Versuch zu ermöglichen

Beim Amtsgericht München (213 C 917/11) ging es um eine – vermeintlich – missglückte einer Minderjährigen. Die Tätowierung sei im Detail, bei den Proportionen, missglückt und die Kundin begehrte Schmerzensgeld sowie Schadensersatz. Letzteres u.a. für eine Entfernung der Tätowierung durch eine Laserbehandlung, was 799 Euro kosten würde (zum Vergleich: Für die Tätowierung hat sie 50 Euro gezahlt). Die Entscheidung des Amtsgerichts ist in doppelter Hinsicht interessant.

Nachbesserungsrecht bei der Tätowierung

Der Amtsrichter qualifizierte den geschlossenen Vertrag als , was keinen Bedenken begegnet. Es gibt zwischen einem Werkvertrag (bei dem die Herstellung eines Werkes geschuldet wird) und einem (wo es um die Übergabe von Sachen gibt) allerdings bei Mängeln einen herausragenden Unterschied: Während der Käufer beim Kaufvertrag die Wahl hat, wie bei Mängeln nacherfüllt werden soll (Lieferung einer neuen Sache oder Beseitigung des Mangels), steht dieses Wahlrecht beim Werkvertrag dem Werkunternehmer zu (§635 I BGB). Das heisst, bei einer Tätowierung hat der Tätowierer das grundsätzliche Recht, selber zu wählen, ob er nachbessern möchte oder ob die Tätowierung zu entfernen ist – nicht der Tätowierte.

Nachbesserung bei Tätowierung unzumutbar?

Nun gibt es (natürlich) eine Ausnahme davon, u.a. für den Fall, dass die Nachbesserung unzumutbar ist (§636 BGB). Die Kundin sah hier eine solche Unzumutbarkeit, da immerhin ein erneuter körperlicher Eingriff nötig wäre. Das Gericht sieht aber in dem konkreten Fall einen derart unkomplizierten Vorgang (es ging nur um minimale Korrekturen an einer kleinen Tätowierung), dass dies keineswegs unzumutbar wäre. Vielmehr hatte die Kundin schon vorher in den Eingriff eingewilligt und die jetzige Maßnahme würde dazu dienen, die ursprünglich mit Einwilligung vorgenommene dauerhafte Gestaltung des Körpers im Sinne der Kundin auszugestalten.

Hinweis: Anders wird man dies je nach Eingriff sehen müssen. Das OLG Nürnberg (3 U 1663/03) hat bei einer grossflächigen Tätowierung zu Recht einen anderen Fall gesehen, wobei hier eine Nachbesserung wohl ohnehin nicht möglich war. Vielmehr musste kostenintensiv „drübertätowiert“ werden.

Schmerzensgeld und Einwilligung

Ein Schmerzensgeld hat das Amtsgericht München bei dieser fehlerhaften Tätowierung nicht erkannt, denn

Ein derartiger Anspruch würde eine widerrechtliche Verletzung des Körpers der Klägerin durch den Beklagten voraussetzen (§ 253 Abs. 2 BGB).

Der Eingriff des Beklagten in die körperliche Unversehrtheit der Klägerin ist jedoch durch die Einwilligung der Klägerin gerechtfertigt. Unerheblich ist, dass diese zum damaligen Zeitpunkt erst 17 Jahre alt war und die Erziehungsberechtigten nicht eingewilligt hatten. Insoweit ist allein die natürliche Einsicht – und Urteilsfähigkeit, nicht jedoch die Geschäftsfähigkeit maßgeblich […]

Mit der oben zitierten Entscheidung des OLG Nürnberg (3 U 1663/03) sowie weiterer Rechtsprechung zu Tätowierungen muss hierzu dringend angemerkt werden, dass eine solche Einwilligung ihre Grenzen finden wird, wenn nicht mehr nach den Regeln kunstgerechten Arbeitens verfahren wird. Also gerade bei grösseren Tätowierungen erhebliche asymmetrien auftauchen, die nicht dazu gehören. Dies stand hier aber nicht zur Diskussion.

Vertragsschluss durch Minderjährige bei Tätowierung

Dass die Klägerin zum Vertragszeitpunkt 17 Jahre alt, also Minderjährig war, schadet nicht. Zwar haben die Eltern nicht eingewilligt bzw. den Vertrag genehmigt – allerdings sah der Richter hier richtigerweise einen Fall des §110 BGB. Wichtig ist dabei, zu wissen, dass es nicht darauf ankommt, ob der Minderjährige überhaupt Geld hat. Es geht vielmehr darum, dass die „eigenen Mittel“ auch zur freien Verfügung überlassen wurden, was auch konkludent geschehen kann, etwa indem man in ein Arbeitsverhältnis als Erziehungsberechtigter einwilligt und dem Minderjährigen das hieraus erzielte Einkommen zur freien Verfügung überlasst. Vorliegend hatte die Klägerin einen Job in einer Eisdiele und die Tätowierung mit den daraus erzielten Geldmitteln bezahlt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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