Anschlussinhaber haftet für offenes WLAN

Zwei ältere Urteile, die hier der Vollständigkeit halber aufgenommen werden:

  1. Das LG Hamburg hat entschieden (Urteil vom 26.07.2006, Aktenzeichen: 308 O 407/06), dass ein Anschlussinhaber für die Nutzung seines unverschlüsselten WLANS haftet. Man kann sich also nicht aus der Verantwortung stehlen, indem man behauptet, in das eigene WLAN hätte sich jeder, jederzeit einklinken können. Dabei stellt das Gericht ausdrücklich fest, dass technische Unkenntnis nicht schützt.
  2. Das LG Frankfurt (AZ 2-3 O 771/06) hatte weiterhin entschieden: „Der Anschlussinhaber haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die über seine ungeschützte WLAN-Verbindung begangen werden. Das Ausschalten des PC reicht als Schutz für die WLAN-Verbindung nicht aus. Der Anschlussinhaber hat sich über technische Möglichkeiten zum Schutz seiner WLAN-Verbindung zu informieren.“

Jedenfalls das Urteil des LG Frankfurt wurde nun vom OLG Frankfurt aufgehoben, dazu hier den Beitrag lesen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.