Abschleppkosten: nur eingeschränkter Ersatz!

Der hat in der Vergangenheit bereits festgestellt, dass der Eigentümer eines Parkplatzes unberechtigt parkende Fahrzeuge abschleppen lassen kann, wobei die Kosten dem Halter zur Last fallen können. In zwei Urteilen von Amtsgerichten zeigt sich nun, dass es hier durchaus Einschränkungen geben kann.

Das Amtsgericht Buxtehude (31 C 496/13) hat verlangt, dass man bei einer nahe liegenden Möglichkeit erst einmal nach dem Fahrer sucht. Hintergrund ist die im Zivilrecht geltende Schadenminderungspflicht, die dazu führt, dass man auch bei Schädigungen dafür Sorge tragen muss, den eigenen Schaden nicht unbillig ansteigen zu lassen. Im hier vorliegenden Fall stand fest, dass ohne zusätzlichen Aufwand und kostenfrei sowie sehr schnell die Aufhebung der Besitzstörung durch das Falschparken hätte beendet werden können. Aus der Gesamtsituation hatte sich wohl ergeben, dass der Fahrer des Fahrzeugs sich in unmittelbarer Nähe und nur an einem bestimmten konkreten Ort aufhalten könne. Da zudem keine konkrete Gefahr oder sonstige Nachteile für den Parkplatzinhaber abzusehen waren, war es mit dem Amtsgericht zumutbar, kurzerhand den Falschparker aufzusuchen und zur Räumung des Parkplatzes aufzufordern. Der Falschparker wiederum, der zum Erhalt seines Fahrzeuges die Abschleppkosten beglichen hatte, bekam einen Anspruch auf Rückzahlung dieser Kosten zugestanden. Bedenken Sie aber, dass je nach Fallkonstellation der richtige Klagegegner gewählt werden muss!

Zum gleichen Ergebnis kommt letztendlich auch das Amtsgericht München (432 C 26.005/13), das ausdrücklich darauf hinweist, dass man immer erst vor einem abschleppen zu prüfen hat, ob es nicht irgend eine mildere Maßnahmen gibt, die letztendlich schonender ist. Insbesondere wenn es einer ernsthaft nahe liegende Möglichkeit des Aufenthaltsortes des Fahrers gibt ist erst zu versuchen, diesen dort aufzufinden. Wenn hier ein Supermarkt infrage kommen, ist nahe liegender Weise darauf zurückzugreifen, in diesem Supermarkt das Fahrzeug aufrufen zu lassen und sodann die Räumung des Parkplatzes zu verlangen.

Im Fazit zeigt sich in ersten Entscheidungen, die hier kurz angesprochenen sind insoweit nur beispielhaft, dass die Gerichte sehr maßvoll mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes umgehend gerade das Amtsgericht München hat dabei zu Recht klargestellt, dass es auf den Einzelfall ankommt. Während etwa das ausrufen in einem Supermarkt problemlos ist, wäre in einem Krankenhaus an ein derartiges Vorgehen nicht einmal zu denken. Auch verbieten sich Rückschlüsse auf das abschleppen durch die öffentliche Hand. Im Bereich des zivilrechtlichen Abschleppens sind verschiedene Grundsätze zu beachten, etwa der Grundsatz von Treu und Glauben und natürlich auch die Prämisse der Schadenminderungspflicht. Im öffentlichen Recht dagegen wurde durch die Verwaltungsgerichte bereits mehrfach ausdrücklich klargestellt, dass es keine grundsätzliche Pflicht gibt, einen Fahrer zu suchen. Insbesondere ist es auch nicht zumutbar, bei einer hinterlassenen Mobilfunknummer diese erst anzurufen. Eine seltene Ausnahme ist, wenn sich geradezu aufdrängen muss, dass es sich um eine äußerst kurzzeitige Störung handelt wobei sich der Fahrer in derart unmittelbarer Nähe befindet, dass das rufen eines Abschleppdienstes schlichtweg unverhältnismäßig wäre. Zur Höhe der Kosten für das Abschleppen hat sich der BGH übrigens auch schon geäußert.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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