Einem Grundstückseigentümer kann die Grundsteuer teilweise erlassen werden, wenn der Mieter zahlungsunfähig wird.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis hat darauf hingewiesen, dass bei einer Minderung des „Rohertrags“ eines Grundstücks das Gesetz einen teilweisen Erlass der Grundsteuer vorsieht. Wird der Mieter zahlungsunfähig, mindert sich zwangsläufig der Ertrag für den Vermieter. Es könne daher ein Erlassantrag gestellt werden. Das OVG wies allerdings auch darauf hin, dass der Eigentümer zuvor alles Zumutbare unternommen haben muss, um die rückständige Miete einzutreiben oder die Räumung des Mietobjekts zu erreichen (OVG Saarlouis, 1 Q 26/01).
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