Nebenkostenabrechnung: Hausflur kann als Wohnfläche gelten!

Das Amtsgericht Bonn (203 C 55/11) hat kurzer Hand entschieden, dass ein Hausflur nach den Umständen des Einzelfalls zur Wohnfläche zählen kann und bei der Berechnung der Nebenkosten so berücksichtigt werden kann! Dies jedenfalls dann, wenn der Mieter den Flur über das gewöhnliche Maß hinaus nutzt, was insbesondere dann der Fall sein soll, wenn dort in größerem Umfang Möbel abgestellt werden. Im hier entschiedenen Fall hatte der Mieter dabei seine Wohnungstüre ständig offen gelassen und die „räumliche Trennung“ zwischen Flur und Wohnung faktisch aufgehoben, auch durch sein Nutzungsverhalten. Das andere Mitbewohner den Flur weiterhin nutzten (als Flur, nicht als Wohnfläche) berücksichtigte das Amtsgericht auf dem Weg, dass es den Flur nur anteilig zur Wohnfläche dazu rechnete (hier: 50%).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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