Der BGH (XII ZR 29/15) stellt in aller Kürze klar, dass ein Ausschluss der Mietminderung bei einer Geschäftsraummiete auch in AGB durchaus möglich ist:
Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Mietminderung bei der Geschäftsraummiete – anders als bei der Wohnraummiete – eingeschränkt werden kann. Dies folgt aus einem Umkehrschluss zu § 536 Abs. 4 BGB. Eine solche Einschränkung ist grundsätzlich auch formularmäßig möglich (Senatsurteil BGHZ 176, 191 = NJW 2008, 2497 Rn. 8).
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