Mietrecht: Mieter hat Unterlassungsanspruch bei Überwachungskamera im Flur

Das Amtsgericht München (422 C 17314/13) hat sich zur Kameraüberwachung in einem Mietshaus geäußert und die Rechtsprechung bekräftigt, dass eine Kamera-Überwachung in Mietshäusern eine Ausnahmeerscheinung ist.

So stellt das Amtsgericht fest, dass es keine Rolle spielt, ob es sich bei dem aufgebauten Gerät um eine funktionstüchtige Kamera oder nur eine Attrappe handelt

da eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch dann anzunehmen ist, wenn der Vermieter lediglich eine Attrappe anbringt, da schon der Eindruck der Überwachung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellt (vgl. Schmidt-Futterer, Eisenschmid, 11. Auflage § 535, Rn. 588). Denn für den Mieter ist regelmäßig nicht erkennbar, ob es sich um eine Attrappe oder eine echte Kamera handelt.

Die Rechtsprechung ist diesbezüglich noch etwas zwiegespalten, die meisten Entscheidungen stützen aber das Abstellen auf den erzeugten „Überwachungsdruck“.

Im Anbringen einer solchen Kamera wird ein Eingriff in das allgemeine gesehen, dies vor allem mit folgenden Argumenten:

  • Der Mieter hat „die Freiheit, die eigene Wohnung bzw. das Haus zu verlassen oder zu betreten, ohne dass der Vermieter dies jederzeit überwachen und Anwesenheit oder Abwesenheit des Mieters feststellen kann sondern auch das Recht, ungestört und unüberwacht Besuch zu empfangen“
  • Innovativ und neu ist das hier: „Ferner liegt eine Beeinträchtigung auch darin, dass durch die Kamera für den Vermieter aufgrund des Gesichtsausdrucks des gefilmten Mieters erkennbar werden kann, in welcher Verfassung oder in welchem Gemütszustand der Mieter sich gerade befindet.“
  • Durch die Anbringung der Kamera wird ermöglicht, „festzustellen, wann und wie oft die Kläger ihre Wohnung verlassen und wann und wie oft sie ihren Müll rausbringen. Hierdurch kann ein Bewegungsprofil der Kläger erstellt werden.“

Zwar kann ein Eingriff berechtigt sein, mit dem AG München aber richtigerweise nur „wenn die Überwachung zur Abwehr von schwerwiegenden Beeinträchtigungen erforderlich und eine drohende Rechtsverletzung nicht anderweitig zu verhindern ist.“ Bei einfachen Verstößen gegen die Hausordnung oder wenn Müll nicht ordentlich getrennt wird (darum ging es hier), ist dies nicht der Fall.

Die Entscheidung überrascht nicht. In der NJW 49/2013 kam Elzer zu dem richtigen Fazit „Eine ist nach herrschender Rechtsansicht in Rechtsprechung und Schrifttum grundsätzlich weder dem Wohnraumvermieter noch dem Wohnungseigentümer noch den Wohnungseigentümern gestattet […]“. Es wird Ausnahmen geben, in denen eine zumindest zeitweise Kameraüberwachung möglich sein wird, allerdings verbleibt dies eine eindeutige Ausnahme. Vermieter sind auf Grund der sich ergebenden Unterlassungsansprüche gut beraten, hier nur unter professioneller Beratung und nicht auf eigene Faust etwas zu unternehmen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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