Mieterhöhung: Kein rückwirkender Verzug des Mieters

Mieterhöhung: Kein rückwirkender Verzug mit der Zahlung von Mieterhöhungsbeträgen
Ein Mieter gerät nicht rückwirkend mit der Zahlung von Mieterhöhungsbeträgen in Verzug, wenn er dazu verurteilt wird, einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters für Zeiträume zuzustimmen, die vor Rechtskraft des Zustimmungsurteils liegen.
Urteil BGH, VIII ZR 94/04

Diese mieterfreundliche Entscheidung traf der (BGH) im Fall eines Mieters, dessen Vermieter im Februar 2001 die Zustimmung zu einer Erhöhung der Kaltmiete verlangte. Da der Mieter sein Einverständnis mit der Mieterhöhung verweigerte, erwirkte der Vermieter im Dezember 2002 ein rechtskräftiges Urteil. Danach wurde der Mieter verurteilt, einer Erhöhung der Miete ab Mai 2001 zuzustimmen. Als der Mieter den Differenzbetrag zahlte, verlangte der Vermieter zusätzlich die Zahlung von Verzugszinsen aus den monatlichen Erhöhungsbeträgen.

 

Der BGH hielt diese Forderung für unbegründet. Zwar müsse der Mieter die Erhöhungsbeträge für den vergangenen Zeitraum ab Mai 2001 nachzahlen. Diese Schuld werde jedoch erst in dem Zeitpunkt fällig, in dem das Zustimmungsurteil rechtskräftig werde. Die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung einer erhöhten Miete setze nach dem Willen des Gesetzgebers eine entsprechende Änderung des Mietvertrags voraus. Stimme der Mieter der Änderung nicht freiwillig zu, trete die Vertragsänderung erst mit Rechtskraft des Zustimmungsurteils ein. Der Gesetzgeber habe keine Rückwirkung der Änderung auf den Beginn des Zeitraums angeordnet, für den der Mieter die erhöhte Miete schulde. Deshalb könne der Mieter auch nicht rückwirkend mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge in Verzug geraten. Entsprechend habe der Vermieter keinen Anspruch auf Verzugszinsen.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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