Konkurrenzschutz: Verstoß berechtigt zur Minderung der Miete

Eine vertragswidrige Konkurrenzsituation stellt einen zur Minderung des Mietzinses berechtigenden der Mietsache dar.Diese Klarstellung traf das Kammergericht (KG) im Fall eines Arztes, der im Mietvertrag seiner Praxis einen Konkurrenzschutz für den Bereich „Praktischer Arzt speziell hausärztlicher Internist“ vereinbart hatte. Gleichwohl schloss der Vermieter mit einem anderen Allgemeinmediziner einen Mietvertrag über Praxisräume im gleichen Gebäude.

Dies stelle nach Ansicht des KG einen Sachmangel der Räumlichkeiten dar. Aufgrund des Konkurrenzschutzverstoßes weiche der tatsächliche Zustand der Mietsache in für den Mieter nachteiliger Weise von dem vertraglich vorausgesetzten Zustand der Mietsache ab. Dabei sei es ohne Belang, ob der Verstoß nachweisbar mit Umsatzeinbußen des Mieters einhergehe. Dass die Abweichung des vertraglich vereinbarten Zustands vom tatsächlichen Zustand der Mietsache bei Vorliegen eines Konkurrenzschutzverstoßes für den Mieter nachteilig sei, ergebe sich schon allein daraus, dass die Miete für ein Objekt ohne Konkurrenz im Allgemeinen höher sei, als diejenige für Räume, bei denen eine Konkurrenzsituation bestehe (KG, 8 U 140/06).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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