Klimaanlage: Temperatur in einer Spielhalle

In einem aktuellen Urteil hat der 30. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm den Vermieter einer Spielhalle dazu verurteilt, in den Automatenräumen dafür zu sorgen, dass bei einer Außentemperatur bis zu 32 Grad die Innentemperatur regelmäßig 26 Grad nicht übersteigt und bei höheren Außentemperaturen die Innentemperatur regelmäßig mindestens sechs Grad unter der Außentemperatur liegt. Das Gericht in Hamm hat damit die Berufung des Vermieters gegen eine Entscheidung des Landgerichts Detmold im Wesentlichen zurückgewiesen und der des Mieters überwiegend stattgegeben.Zur Begründung hat der Mietsenat des Oberlandesgerichts ausgeführt:

Auch eine überhöhte Raumtemperatur kann einen Mangel bei vermieteten Gewerberäumen darstellen, den der Vermieter beseitigen muss. Gewerblich gemietete Räume müssen so beschaffen sein, dass darin die nach dem Vertrag vorgesehene Nutzung in zulässiger Weise ausgeübt werden kann. Danach müssen in den Räumen unter zuträglichen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden können. Zuträgliche Arbeitsbedingungen setzen auch die Behaglichkeit des thermischen Raumklimas in akzeptablen Grenzen voraus. Eine feste Temperaturgrenze für diese Behaglichkeit ist im Mietrecht gesetzlich nicht vorgeschrieben. Zur Bestimmung der noch akzeptablen Grenzen kann hierbei nach Auffassung des Gerichts einmal auf die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung zurückgegriffen werden, wonach die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad in der Regel nicht überschreiten soll. Nach der ergänzend anzuwendenden DIN 1946-2 soll zudem der Temperaturunterschied zwischen Außenluft und Raumluft maximal sechs Grad betragen, um einen „Kälteschock“ für Personen zu vermeiden, die einen gekühlten Raum verlassen.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.02.2007 – 30 U 131/06 – (Quelle: PM des Gerichts)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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