Bundesmeldegesetz

Am 1.11.2015 tritt das Bundesmeldegesetz in Kraft – damit macht der Bund von seiner (vormals neu geschaffenen) Gesetzgebungskompetenz Gebrauch. Mit dem Bundesmeldegesetz wird auf bundesebene das Meldewesen zentral normiert und nicht nur die Meldegesetze der Länder zusammengeführt sondern auch die ein oder andere neue Regelung geschaffen. Dabei ist das neue Bundesmeldegesetz durchaus verständlich strukturiert in Form von Abschnitten, wobei es zu den Schutzrechten Betroffener, Meldepflichten und Datenübermittlungen jeweils eigene Abschnitte gibt, die durchaus verständlich zu lesen sind.

Anmeldefrist

Wie bisher muss man sich bei seiner Meldebehörde An-/Ummelden, wobei die Frist nun bei einheitlich zwei Wochen liegt (teilweise war es nur 1 Woche). Wer sich nicht rechtzeitig meldet begeht eine bussgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Allerdings sollte der Umzug leichter werden, da die Behörden (mit einer Übergangsfrist bis 2018) sämtliche Daten untereinander austauschen können und dann ein vorausgefüllter Meldeschein bei der neuen Behörde erstellt wird.

Datenschutz

Bei Melderegisterauskünften ist nun der Zweck der Anfrage zwingend anzugeben, zu protokollieren und die erhaltene Auskunft nur noch zu diesem Zweck zu verwenden. Auskünfte zu Werbezwecken arbeiten nun endlich nach dem Opt-In und nicht mehr nach dem Opt-Out Prinzip. Die Rechte des Betroffenen sind in §9 zusammengefasst.

Online-Abruf

Es wird die längst überfällige Möglichkeit eines Online-Abrufs über ein Internet-Portal geschaffen. Dies soll Auskünfte Beschleunigen und die Arbeitslast bei den Behörden minimieren.

Mitwirkungspflicht der Vermieter

Die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Anmeldung von Mietern wird wieder eingeführt. Der „Wohnungsgegebr“ muss innerhalb der 2-Wochenfrist eine Bescheinigung erteilen, die der Mieter dann bei der Meldebehörde vorlegt, dabei darf der Vermieter bei der Meldebehörde nachfragen und Auskunft erhalten, ob der Mieter sich ordnunsgemäß gemeldet hat – auch die Behörde darf bei mVermieter nach aktuellen und vormaligen Mietern nachfragen! Die auszustellende Bestätigung des Wohnungsgebers hat folgende Daten zu enthalten:

  1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
  2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
  3. Anschrift der Wohnung sowie
  4. Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichti- gen Personen.

Wenn der Vermieter keine Bescheinigung ausstellt hat sich der Mieter beim Meldeamt zu melden und dies mitzuteilen – dem Vermieter droht dann ein Bußgeld.

Hinweis: Ich hatte an Hand des früheren Gesetzentwurfs die Auskunftsmöglichkeiten für Bürger näher beleuchtet

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.