BGH zur Darlegung des Mietmangels bei Mietminderung

Der (VIII ZR 125/11) hat klar gestellt, dass der Mieter, der sich auf die per Gesetz eingetretene Mietminderung berufen möchte, lediglich einen konkreten vortragen muss, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Darüber hinaus muss er nichts vortragen, insbesondere nicht zum Maß der Beeinträchtigung oder gar zu den Ursachen des Mangels, wobei ihm letzteres im Regelfall ohnehin nicht möglich sein wird.

Damit hat der BGH die Position des Mieters wieder ein Stück verbessert, diesmal bei der Geltendmachung seines Rechts. Wichtig ist, was Betroffene nur selten wissen: Die Mietminderung tritt kraft Gesetz ein, dass heißt, es bedarf keiner Erklärungen! Andererseits muss natürlich geltend gemacht werden, dass für einen bestimmten Zeitraum dann letztlich zu viel Miete gezahlt wurde.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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