Betriebskostenabrechnung: Postverzögerungen gehen zulasten des Vermieters

Die Frist zur Abrechnung der Betriebskosten wird nur gewahrt, wenn die Abrechnung dem Mieter noch innerhalb der Frist zugeht.

Hierauf wies der (BGH) hin. Die Richter machten deutlich, dass die rechtzeitige Absendung der Abrechnung durch den Vermieter nicht genüge. Komme es auf dem Postweg zu unerwarteten und nicht vorhersehbaren Verzögerungen, müsse der Vermieter dies vertreten. Die Post sei insofern als sein Erfüllungsgehilfe anzusehen.

Hinweis: Der Vermieter muss die Betriebskostenabrechnung spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann er keine Nachforderungen mehr stellen (BGH, VIII ZR 107/08).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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