Ein Vermieter von Wohnraum darf die Kosten für den Betrieb eines Aufzugs durch Formularvertrag auch auf den Mieter einer Erdgeschosswohnung umlegen.Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall der Mieter einer Erdgeschosswohnung. Zur Wohnung gehörte weder ein mit dem Aufzug erreichbarer Keller noch ein Dachboden. Nach dem Formularmietvertrag sollten auch die Kosten des Aufzugs als Betriebskosten umgelegt werden. Die Mieter hielten die Regelung für unwirksam und wollten den auf den Aufzug entfallenden Betrag nicht zahlen.
Zu Unrecht, entschied nun der BGH. Die formularmäßige Beteiligung des Mieters einer Erdgeschosswohnung an den Aufzugskosten weiche nicht von dem gesetzlich vorgesehenen Abrechungsmaßstab für Nebenkosten ab. Danach seien die Betriebskosten grundsätzlich nach dem Anteil der Gesamtwohnfläche umzulegen. Die Beteiligung an den Aufzugskosten benachteilige den Erdgeschossmieter nicht unangemessen. Dies gelte unabhängig von dem konkreten Nutzen, den ihm der Aufzug biete. Nicht von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängende Betriebskosten würden häufig von den einzelnen Mietern in unterschiedlichem Umfang verursacht bzw. die damit verbundenen Vorteile würden von ihnen unterschiedlich genutzt (Beispiel: Beleuchtungskosten, Reinigung allgemein zugänglicher Bereiche oder Kosten der Gartenpflege). Eine nach der konkreten Verursachung oder tatsächlichen Nutzung differenzierende Umlage dieser Kosten auf die Mieter wäre vielfach nicht praktikabel und hätte eine erhebliche Unübersichtlichkeit und möglicherweise auch laufende Veränderungen in der Abrechnung zur Folge. Gründe der Praktikabilität für den Vermieter und der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Abrechnung für den Mieter würden deshalb für eine Abrechnung nach einem einheitlichen, generalisierenden Maßstab sprechen. Dabei seien gewisse Ungenauigkeiten bei der Verteilung der Betriebskosten unvermeidlich (BGH, VIII ZR 103/06).
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