Chip-Tuning bei geleastem Fahrzeug ohne Zustimmung unzulässig

Das OLG Frankfurt (12 U 137/13) stellt fest:

  1. Eine herstellerfremde Leistungssteigerung eines Leasingfahrzeuges (sogenanntes Chip-tuning) begründet auch dann eine übermäßige, nicht vertragsgemäße Abnutzung der Leasingsache, wenn sie nur vorübergehend für einen nicht ganz unerheblichen Zeitraum im Gebrauch und bei der Rückgabe wieder aufgehoben war.
  2. Die Bemessung des merkantilen Minderwertes des Leasingfahrzeuges im Wege der gem. § 287 Abs. 2 ZPO erfolgt in Fällen übermäßigen Verschleißes nicht abstrakt mit einem Bruchteil des vereinbarten Restwertes, sondern unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und der Höhe von voraussichtlichen Reparaturkosten.

Ich erinnere daran, dass „Chip-Tuning“ als Sachmangel anzusehen sein kann.

Aus der Entscheidung:

Ein Chip-tuning zur Leistungssteigerung des Motors eines Leasingfahrzeuges geht auch dann über den üblichen vertragsgemäßen Gebrauch und die damit einhergehende gewöhnliche Abnutzung hinaus, weil die Gefahr eines übermäßigen Verschleißes, für die die Bauteile konstruktiv nicht ausgelegt sind, auch bei vergleichsweise kurzer Laufzeit besteht. Dies gilt jedenfalls bei herstellerfremden Eingriffen in die Motorelektronik zur Leistungssteigerung. Denn neben dem Erlöschen der Betriebserlaubnis durch leistungssteigernde Maßnahmen steht aufgrund der Feststellungen im Gutachten des Sachverständigen X vom 14.1.2013 fest, dass die Bauteile auch bei einer Fahrstrecke von lediglich 9000-10.000 km regelmäßig einem erhöhten Verschleiß unterliegen, wenn der Motor mit einer vom Hersteller nicht vorgesehenen erhöhten Leistung betrieben wird. Der diesbezüglichen Würdigung durch das Landgericht hat die Berufung nichts Durchgreifendes entgegenzusetzen. Die ausführlich begründeten Feststellungen, weshalb eine Leistungssteigerung zu einer besonderen Belastung der betroffenen Baugruppen und zu deren vorzeitigem Verschleiß führt, hat die Berufung in der Sache nicht erschüttert. Das Berufungsgericht teilt die überzeugende Entscheidung des Landgerichts. Denn sie ist ausführlich und widerspruchsfrei auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens begründet worden.

Das Berufungsgericht geht insoweit mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (NJW 2007, 443) davon aus, dass das Chip-tuning einen Substanzeingriff darstellt. In der Rechtsprechung zum Kaufrecht ist weitgehend anerkannt, dass dies jedenfalls bei längerem Gebrauch einen der Kaufsache darstellt (vgl. OLG Düsseldorf 22 U 166/08, zitiert nach Juris; OLG Hamm 28 U 186/10, DAR 2012, 261). Ein solcher kann auch in dem Verdacht einer nachteiligen Veränderung der Beschaffenheit liegen (vgl. OLG Naumburg, 1 U 30/08, OLGR 2009, 284).

Zu derartigen Eingriffen, die nicht nach Herstellervorgaben erfolgen, ist der Leasingnehmer aufgrund der Leasingvereinbarung, nach der nachträgliche Änderungen und zusätzliche Einbauten der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers bedürfen (VIII 3. der AGB) nicht berechtigt und hat sie bei Beendigung des Leasingvertrages wieder zu entfernen. Dies trifft auf das herstellerfremde Chip-tuning insbesondere deshalb zu, weil mit einer solchen vom Hersteller nicht freigegebenen Leistungssteigerung nach der Verkehrsanschauung die Gefahr eines übermäßigen und vorzeitigen Verschleißes der Antriebseinheit verbunden ist und ein potentieller Erwerber des Fahrzeugs bei Kenntnis von einer auch nur zeitweiligen derartigen Leistungssteigerung einen geringeren Kaufpreis zu zahlen bereit ist oder aufgrund der unsicheren technischen Auswirkungen von einem Erwerb insgesamt Abstand nähme. Insoweit wird ergänzend auf die Feststellungen im Sachverständigengutachten X vom 14.1.2013 (Seite acht unten) Bezug genommen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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