Verbrauchsgüterkauf: Beweislastumkehr bei Mangel zu Gunsten des Käufers

Nach der Vorgabe des EUGH (C-497/13) hat der (VIII ZR 103/15) nunmehr endlich klar gestellt:

  • § 476 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käufers schon dann greift, wenn diesem der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat, der – unterstellt, er hätte seine Ursache in einem dem Verkäufer zuzurechnenden Umstand – dessen Haftung wegen Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit begründen würde.
  • Dagegen muss der Käufer weder darlegen und nachweisen, auf welche Ursache dieser Zustand zurückzuführen ist, noch dass diese in den Verantwortungsbereich des Verkäufers fällt.
  • Weiter ist § 476 BGB richtlinienkonform dahin auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch dahin zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat.

Damit ändert der BGH seine frühere Rechtsprechung, die dogmatisch bedingt war und zu Recht auf einige Kritik gestossen wurde, zumal sie innerhalb Europas eine verbraucherfeindliche Sondermeinung darstellte. Nunmehr bietet sich abschliessend für Käufer ein echter Schutz wenn sich ein innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang zeigt, die Auswirkungen im Kaufrecht beim Verkauf an Verbraucher werden beachtlich sein.

Beweislast für Mängel beim Verbrauchsgüterkauf nach alter Rechtsprechung des BGH

In einer Aufsehen erregenden Entscheidung hatte der 8. Zivilsenat des BGH (AZ: 8 ZR 329/03, hier bei uns) am 02.06.2004 zu der Frage Stellung genommen, ob in § 476 BGB eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers im Verbrauchsgüterkauf (z.Bsp. Gebrauchtwagen/Neuwagen) enthalten ist. Dieser § 476 BGB löst eine Rückwirkungsvermutung dergestalt aus, dass sich ein Mangel, der sich innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe an den Käufer zeigt, auch schon bei Übergabe vorhanden war.

Darin erschöpft sich aber die Wirkung des § 476 BGB mit früherer Rechtsprechung des BGH: Diese Rückwirkungsvermutung setzt jedoch voraus, dass sich überhaupt ein Sachmangel im Sinne dieser Vorschrift an der Kaufsache gezeigt hat. Insoweit ist der Sachmangel von allen anderen Möglichkeiten einer negativen Abweichung der Kaufsache von der Sollbeschaffenheit abzugrenzen. Wichtigstes Fallbeispiel für eine solche Abgrenzung ist insbesondere beim Pkw-Kaufrecht die fehlerhafte Bedienung des Fahrzeuges. Wendet der Verkäufer (auch der Händler im Verbrauchsgüterkauf!) auf die entsprechende Mängelrüge des Kunden ein, der Kunde habe möglicherweise das Fahrzeug falsch bedient oder Ähnliches, muss der Kunde beweisen, dass es sich tatsächlich um einen Sachmangel und nicht um einen Bedienungsfehler handelt. Es gibt jedoch unzählige Kausalverknüpfungen, die beispielsweise zu einem Motorschaden führen können. Auch kann sich der konkret gerügte Mangel als Folgeschaden eines anderen Fehlers darstellen, zum Beispiel im Rahmen der so genannten Zahnriemenproblematiken.

Die dafür, dass hier kein Bedienfehler, sondern vielmehr ein Sachmangel vorliegt, trifft den Käufer, also den Verbraucher. Das bedeutete bis zur neueren Rechtsprechung für die Praxis: Regelmäßig hatte der Pkw-Verkäufer, der diese Rechtsprechung kennt, gegenüber dem Käufer den Einwand erhoben, der Mangel beruhe auf einem in der Sphäre des Käufers liegenden Ereignis, wodurch dieser in eine ausweglose Beweislage geriet.

Beweislastumkehr des §476 BGB bei Einbau durch Dritten

Die Anwendung der Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB wird nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Verbraucher die gekaufte Sache – hier: ein Teichbecken – durch einen Dritten hat einbauen lassen.

BGH, Urteil vom 22.11.2004, VIII ZR 21/04: Die Revision beanstandet dagegen mit Erfolg, daß das Berufungsgericht die in § 476 BGB für den – hier vorliegenden – Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) neu geregelte Beweislastumkehr mit der Begründung für unanwendbar gehalten hat, es sei nicht sachgerecht, die Beweislastumkehr eingreifen zu lassen, wenn im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Übergabe der Kaufsache ein Dritter mit dieser befaßt gewesen sei und somit die konkrete Möglichkeit bestehe, daß der Sachmangel auch von diesem Dritten verursacht worden sein könnte. Eine solche Einschränkung des § 476 BGB ist weder dem Wortlaut der Regelung zu entnehmen, noch ist sie unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks gerechtfertigt.

Gemäß § 476 BGB wird vermutet, daß die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit diesem Zeitpunkt ein Sachmangel zeigt, es sei denn, daß diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Der Wortlaut des § 476 BGB bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme des Berufungsgerichts, die Regelung sei bereits dann nicht anzuwenden, wenn der Käufer, wie vorliegend der Kläger, den bestimmungsgemäßen Einbau der Sache einem Dritten überläßt. § 476 BGB setzt in seinem ersten Halbsatz lediglich voraus, daß sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt. Diese Voraussetzung ist nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, erfüllt, da das Teichbecken bereits wenige Tage nach der Anlieferung am 12. Juli 2002 undicht war. Feststellungen, daß die gesetzliche Vermutung im vorliegenden Fall mit der Art der Sache oder des Mangels nicht vereinbar ist (§ 476 BGB, 2. Halbsatz), hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

Auch der Zweck des § 476 BGB rechtfertigt es nicht, die gesetzliche Vermutung und die damit einhergehende Umkehr der Beweislast von vornherein dann nicht anzuwenden, wenn der Käufer die Sache durch einen Dritten einbauen läßt. Die Vorschrift bezweckt den Schutz des Verbrauchers. Sie enthält eine in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß ein innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretener Mangel bereits zu diesem Zeitpunkt vorlag (vgl. Senatsurteil vom 2. Juni 2004 – VIII ZR 329/03, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, NJW 2004, 2299 = WM 2004, 1489 unter II 2 a). Nach den Gesetzesmaterialien liegt die Rechtfertigung der Beweislastumkehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in den schlechteren Beweismöglichkeiten des Verbrauchers und den – jedenfalls in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Übergabe – ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 245).

Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß der Verbraucher, der den bestimmungsgemäßen Einbau der Sache einem Dritten überläßt, hinsichtlich des Nachweises ihrer Beschaffenheit im Zeitpunkt des Gefahrübergangs in gleichem Maße schutzwürdig ist wie der Verbraucher, der die Sache selbst einbaut. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, im Verhältnis zum Verkäufer den einen Verbraucher schlechter zu stellen als den anderen. Einerseits werden die in der Gesetzesbegründung aufgezeigten Beweisschwierigkeiten des Käufers hinsichtlich der Beschaffenheit der Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht dadurch verringert, daß er die Sache durch einen Dritten einbauen läßt; andererseits begründet es für die Erkenntnismöglichkeiten des Verkäufers hinsichtlich des Zustandes der Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs regelmäßig keinen Unterschied, ob der Käufer die Sache nach ihrer Übergabe selbst einbaut oder ob er einen Dritten damit beauftragt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.