Urteil: Verkäufer schuldet Schadenersatz für durch fehlerhafte Patrone beschädigten Drucker

Das Amtsgericht Bretten (1 C 362/15) hat entschieden, dass ein durch fehlerhafte Patronen beschädigter Drucker im Zuge des Schadensersatzes Ansprüche begründet. Die Patrone selbst war insoweit fehlerhaft, als dass ein – in der Bewerbung angepriesener – Chip fehlte. Durch diesen fehlenden Chip hatten sich sodann im Betrieb des Druckers die Kontaktfedern des Druckkopfs verbogen. Hierdurch wurde laut Urteil ein Austausch erforderlich, wobei für diesen Austausch Kosten im Raum standen in Höhe von € 193,99. Hierauf wurde der Verkäufer in Anspruch genommen – zu Recht wie das Urteil entschied.

Der Händler hatte noch angeboten, selber den Schaden zu beseitigen, was vorliegend aus zwei Gründen nicht ging: Zum einen stellte das Gericht fest, dass ein einfaches Zurückbiegen nicht ausreichend sei sondern nur ein Austausch in Betracht kommt; zum anderen aber – und das ist das wesentlichere Argument – kann sich das Nachbesserungsrecht des Verkäufers nur auf die defekte Kaufsache, also die Patrone, und eben nicht auf die beschädigte Sache (den Drucker) beziehen.

Im vorliegenden Fall lautet das Stichwort „Mangelfolgeschaden“ und war lange Zeit im Bereich von KFZ von besonderer Bedeutung. Gerade bei Druckerzubehör stellt sich durchaus die Frage der Haftung für Fehler des (günstigen) Zubehörs dass erhebliche Schäden an der teuren Hardware verursachen kann. Leider wurde im vorliegenden Fall nicht thematisiert, inwieweit die Kosten angemessen waren, da die mir bekannten Drucker für diese spezielle Patrone allesamt im eher unteren Preissegment einzuordnen waren und die Reparaturkosten deutlich oberhalb der mir bekannten Kaufpreise lagen.

Letztlich ist dieses Urteil eine dringende Mahnung, an die Problematik zu denken, dass gerade im Bereich von Zubehör (aber sicherlich auch Software) scheinbar günstige Produkte erhebliche Kosten auslösen können. Gerade Anbieter von Druckerzubehör sollten insoweit die Thematik im Hinterkopf behalten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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