Shop-Recht: Wenn die versendete Ware unterwegs verschwindet

Es geht um einen nicht alltäglichen Verkauf: Gold- und Silbermünzen wurden über das Internet verkauft. Der spätere Kläger erhielt auch ein Paket, in dem aber befanden sich nur die Silbermünzen. Der Verkäufer und spätere Beklagte dagegen trug vor, beides ordnungsgemäß abgeschickt zu haben. Allerdings war man sich in der Verhandlung dann doch einig:

So hat der Kläger, persönlich gehört, erklärt, er gehe davon aus, dass die Goldmünzen auf dem Weg von der Beklagten zu ihm abhanden gekommen seien. So hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärt, es sei davon auszugehen, dass die Sendung auf dem Versandweg entleert worden sei.

Es stand also nicht der Vorwurf im Raum, dass der Verkäufer selbst in betrügerischer Absicht zu wenig eingepackt hat, sondern irgendwo „unterwegs“ die Münzen verschwanden. Und nun?

Der Verkäufer muss mit dem OLG Hamm (I-2 U 177/10) keine Münzen mehr nachliefern. Hintergrund: Es sei durch die (unstreitige) Übergabe der konkreten Münzen an den Versandhändler eine so genannte Konkretisierung eingetreten, derzufolge die eigentliche Gattungsschuld in eine Stückschuld umgewandelt wurde. Der Untergang der Stückschuld wiederum führe zur Unmöglichkeit der Nachlieferung, weswegen der Verkäufer von seiner Verpflichtung zur Lieferung frei wurde.

Auch die §§447, 474 II S.2 BGB ändern daran nichts. Demzufolge werden Verbraucher bei einem Versendungskauf, bei einem Untergang der Sache, von Ihrer Pflicht den Kaufpreis zu zahlen, befreit. Daraus kann man aber nicht in einem Umkehrschluss argumentieren, dass deswegen auch weiterhin eine Lieferpflicht bestünde (so aber vorher noch das Landgericht Bielefeld). Vielmehr kann ein gezahlter Kaufpreis zurück gefordert werden (ebenso kann aber auch anstelle dessen nach §285 BGB eine evt. empfangene Versicherungsleistung beim Verkäufer eingefordert werden – worauf das OLG aber nicht eingeht).

Das Ergebnis mag für den Käufer ärgerlich, aber letztlich Interessengerecht sein und bedeutet, dass der Käufer (jedenfalls wenn er Verbraucher war) anteilig sein Geld zurück bekommt, aber keine neuen Münzen geliefert werden müssen. Verbraucher müssen sich das auch merken: Wer etwas im Internet bestellt, kann hinterher nicht darauf verwiesen werden, dass die Ware abgesendet wurde! Wenn etwas bei einem Versendungskauf auf dem versandweg „abhanden“ kommt, und der Käufer ist ein Verbraucher, dann kann dieser zumindest sein Geld zurückfordern. So hat es auch schon 2003 der BGH (VIII ZR 302/02) entschieden.

Wichtig ist, und das zeigt sich hier wieder einmal, dass es mitunter durchaus problematisch sein kann, was wirklich im Paket war – entsprechende Dokumentationsvorgänge beim Verkäufer sind da durchaus sinnvoll, spätestens bei Hochpreisigen Artikeln m.E. sogar zwingend, um auf Nummer Sicher zu gehen.

Aus den Gründen:

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Denn die Beklagte ist von ihrer Verpflichtung, die vom Kläger gekauften Goldmünzen zu liefern, frei geworden.

Nach § 275 I BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit sie für den Schuldner unmöglich ist. So liegt die Sache hier, weil die Goldmünzen auf dem Transportweg von einem unbekannten Dritten gestohlen wurden.

Nach § 243 I BGB beschränkt sich das Schuldverhältnis bei Gattungsschulden – um eine solche geht es bei den zu liefernden Goldmünzen – , wenn der Schuldner zur Leistung einer solchen Sache das seinerseits Erforderliche getan hat, auf diese Sache („Konkretisierung“). Die Beklagte hat, weil es sich, was die Lieferung der Goldmünzen angeht, um eine Schickschuld handelt, mit der Übergabe an die Transportperson das ihrerseits zur Leistung Erforderliche getan.

Gegen die Feststellung des Landgerichts, eine Bringschuld (Empfangsort = Erüllungsort) sei zwischen den Parteien nicht vereinbart worden, erinnert der Kläger nichts. Seine in erster Instanz vertretene Auffassung, es handele sich (auch ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung) um eine Bringschuld – bei der Konkretisierung erst mit einem Übergabeangebot an der Haustür des Klägers eingetreten wäre – trifft nicht zu. Insoweit kann auf BGH NJW 2203, 3341 verwiesen werden: Leistungsort ist nach der Vermutung des § 269 I BGB in Verbindung mit Absatz II der Vorschrift der Ort, an dem der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung hat. Das ist hier die Niederlassung der Beklagten in H2. Dass es im Versandhandel typische Aufgabe des Verkäufers ist, die Versendung der Kaufsache – auf eigene oder fremde Kosten – zu veranlassen, begründet für sich allein nicht die Annahme, der Empfangsort solle auch der Leistungsort für die Lieferverpflichtung des Verkäufers sein, § 269 III BGB.

Soweit der Kläger möglicherweise meint, die Beklagte habe mit der Übergabe an die Transportperson deshalb nicht das ihrerseits für die Leistung Erforderliche im Sinne der Vorschrift des § 243 I BGB getan, weil es nach seiner Behauptung zur fraglichen Zeit mehrere Fälle mit entsprechenden Problemen gegeben habe und der Beklagten daher bekannt gewesen sei, dass ihre Versandwege und die Art und Weise der Verpackung unzureichend gewesen seien, trifft das nicht zu. Das zur Leistung Erforderliche hat die Beklagte getan, indem sie das Paket mit den Goldmünzen am Leistungsort auf den Weg gebracht hat. Falls der Weg, wie der Kläger behauptet, erkennbar unsicher gewesen sein sollte, betrifft das nicht die Frage, ob die Beklagte das zur Leistung ihrerseits Erforderliche im Sinne des Bewirkens der Leistungshandlung getan hat, sondern die Frage, ob die Beklagte am Verlust der Sendung auf dem Transportweg durch eines Dritten ein Verschulden trifft. Das spielt für den Ausschluss des Anspruchs auf Leistung nach § 275 I BGB keine Rolle. Nach dem hier anzuwendenden § 275 I BGB in seiner neuen Fassung kommt es für den Ausschluss des Anspruchs auf Leistung nicht darauf an, ob der Schuldner die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten hat. Das ergibt sich, wie Palandt/Grüneberg, 70. Auflage 2011,Vorbemerkung vor § 275 BGB Rz. 14, zutreffend bemerkt, aus dem Wortlaut der Vorschrift.

Die Lieferung der auf den Weg gebrachten Goldmünzen, auf die sich das Schuldverhältnis beschränkt, ist der Beklagten unmöglich. Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts ist davon auszugehen, dass das Paket auf dem Versandweg von einem unbekannten Dritten geöffnet und die Goldmünzen entnommen worden sind. Der Dieb ist, wie die mündliche Verhandlung vor dem Senat ergeben hat, bis heute nicht ermittelt worden.

Auf die vom Landgericht herangezogene Vorschrift des § 474 II 2 BGB, nach der beim Verbrauchsgüterkauf § 447 BGB nicht anzuwenden ist, kommt es nicht an.

Die vor Einführung der Regelung des § 474 II 2 BGB beim Versendungskauf allein geltende Vorschrift des § 447 BGB, nach deren Absatz I die Gefahr übergeht, sobald der Verkäufer die Sache der mit der Versendung beauftragten Person übergibt, bewirkt, dass der Käufer den Kaufpreis trotz Verlust oder Beschädigung der Sache auf dem Transportweg voll bezahlen muss, Palandt/Weidenklaff, 70. Auflage 2011, § 447 BGB Rz. 17. Die Anordnung der Unanwendbarkeit der Vorschrift beim Verbrauchsgüterkauf durch § 474 II 2 BGB bewirkt, dass diese für den Käufer missliebige Folge beim Verbrauchsgüterkauf nicht eintritt, er also im Falle des Verlustes der Kaufsache auf dem Transportweg – in Fällen, in denen das wie hier zur Leistungsbefreiung des Verkäufers nach § 275 BGB führt – von seiner Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises frei wird, § 326 I BGB, bzw., wenn er schon gezahlt hat, ihm der Kaufpreis zurück zu erstatten ist, § 326 IV BGB.

Die Annahme des Landgerichts, der Ausschluss des § 447 BGB beim Verbrauchsgüterkauf durch § 474 II 2 BGB und die Unwirksamkeit abweichender Vereinbarungen nach § 475 BGB bedeuteten, dass die Beklagte ihre Leistungspflicht erst dann erfüllt habe, wenn sie dem Kläger Besitz und Eigentum übertragen habe, trifft so nicht zu. Auch wenn die Sache bei Anwendbarkeit des § 447 BGB auf Gefahr des Käufers reist, tritt Erfüllung der nach § 433 BGB geschuldeten Leistungspflicht des Verkäufers – Übergabe und Verschaffung von Eigentum – erst mit Bewirken der Leistung, § 362 I BGB, und mithin erst dann ein, wenn die Transportperson dem Käufer die Sache übergibt. Hier geht es nicht darum, ob die Lieferverpflichtung der Beklagten durch Erfüllung erloschen ist, sondern darum, ob sie wegen Verlustes der Sache auf dem Transportweg von ihrer Lieferpflicht frei geworden ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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