Sachmängelhaftung: Käufer muss dem Verkäufer die Untersuchung der Sache ermöglichen

Der (BGH, VIII ZR 310/08) hat festgestellt, dass der Käufer bei einer Sachmängelrüge dem Verkäufer die Möglichkeit bieten muss, die Sache selbst zu untersuchen. Dazu gehört auch, dass die Sache dem Verkäufer hierzu zur Verfügung gestellt wird.

Das Nacherfüllungsverlangen umfasst laut Bundesgerichtshof auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen:

Denn dem Verkäufer soll es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann.

Sprich: Der Verkäufer muss prüfen können, ob wirklich ein Mangel vorliegt. Und damit das möglich ist, muss die verkaufte Sache eben auch überlassen werden. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall der Käufer die Sache zwar überlassen wollte, aber nur unter der Bedingung, dass der Verkäufer vorher einer bedingungslosen Nacherfüllung zustimmt. Das verneint der BGH, denn der Käufer hat somit:

[…] eine Untersuchung in unzulässiger Weise von der Bedingung abhängig gemacht, dass sich die Verkäuferin zuvor mit der von ihm gewählten Art der Nacherfüllung – der Lieferung eines neuen Fahrzeugs – einverstanden erklärt. Darauf brauchte sich die Verkäuferin nicht einzulassen. Sie war nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zuzustimmen, bevor ihr Gelegenheit gegeben wurde, das Fahrzeug auf die vom Käufer gerügten Mängel zu untersuchen.

Das mag zuerst verwirren, da im Kaufrecht der Käufer die Wahl hat, wie Nacherfüllt werden soll – und gerade nicht der Verkäufer. Durch eine Bedingungslose Unterwerfung würde der Verkäufer aber auch auf bestimmte Ausnahmeklauseln verzichten: So hat das Recht der Wahl der Art der Nacherfüllung des Käufers gewisse Grenzen, z.B. dort, wie die Nacherfüllung unmöglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Käufer kann, so der BGH, vom Verkäufer nicht verlangen, auf diese Möglichkeiten zu verzichten.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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