Kaufrecht: Zur Erheblichkeit des behebbaren Mangels beim Rücktritt vom Kaufvertrag

Der (VIII ZR 94/13) hat die Frage beantwortet, wann bei einem behebbaren Mangel von einem erheblichen Mangel auszugehen ist, so dass ein vom möglich ist. Hierzu stellt der BGH ausdrücklich fest, dass die Beurteilung der Frage, ob eine Pflichtverletzung unerheblich ist, eine Gesamtabwägung erfordert. Dies mit einer umfassenden Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls.

Pauschale Grundsätze verbieten sich damit; allerdings gibt es eine Regelvermutung dahin gehend, dass bei einem behebbaren Mangel im Rahmen einer solchen Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit nicht mehr auszugehen sein wird, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises übersteigt.

Wichtig ist an erster Stelle, dass mit dem BGH nicht auf eine funktionsmäßige sondern eine reine wertmäßige Gesamtbetrachtung abzustellen ist:

Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass im Rahmen dieser umfassenden Interessenabwägung bei (…) behebbaren Mängeln grundsätzlich auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen ist. Dabei ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig erkannt hat, von einer Geringfügigkeit eines behebbaren Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung in der Regel auszugehen, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind (…)

Soweit nun die Frage im Raum steht, auf welchen Prozentsatz abzustellen ist, liess der BGH diese Frage bisher offen; dabei hatte der BGH allerdings schon früher klargestellt, dass jedenfalls Mängel, deren Beseitigung Aufwendungen von nur knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern immer als unerheblich einzustufen sind. Wo nun die Grenze der Erheblichkeit liegt, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten, was der BGH auch darstellt:

Nach der einen Auffassung sind in Bezug auf die Frage der Erheb-lichkeit die zur Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF entwickelten Grundsätze auf § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu übertragen (…) Die Gegenauffassung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, lehnt eine Übertragung der von ihr als zu streng erachteten Grundsätze zu § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF, der aufgrund enger Auslegung praktisch funkti-onslos gewesen sei (…) ab und spricht sich dafür aus, die Schwelle der Erheblichkeit bei § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB gegenüber der Vorgängerregelung in § 459 Abs. 1 Satz 2 BGB aF deutlich zu erhöhen (…)

Eben das lehnt der BGH aber ausdrücklich ab:

Der Senat entscheidet die umstrittene Frage nunmehr dahin, dass bei einem behebbaren Mangel im Rahmen der nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB in der Regel dann nicht mehr auszugehen ist, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand mehr als fünf Prozent des Kaufpreises beträgt. Eine generelle Erhöhung der Erheblichkeitsschwelle über den vorstehend genannten Prozentsatz hinaus ist mit dem durch den Gesetzeswortlaut und durch die Gesetzesmaterialien klar zum Ausdruck gebrach-ten Willen des Gesetzgebers, dem Sinn und Zweck des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB sowie der Systematik der Rechte des Käufers bei Sachmängeln nicht zu vereinbaren.

Im Kaufrecht wird damit bei der Frage des Rücktritts eine klare Vorgabe gemacht: Grundsätzlich verbleibt es bei der Abwägung. Hierbei gibt es aber einen abgesteckten Rahmen. Solange der (behebbare) Mangel bis zu einem Prozent des Kaufpreises ausmacht wird man von einer Unerheblichkeit ausgehen können, bei mehr als 5% von einer Erheblichkeit die den Weg zum Rücktritt eröffnet.

Aber Vorsicht, der BGH hat klargestellt, dass dies zwar feste aber keine starren Grenzen sind – man besteht darauf, dass hiervon in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden kann:

Durch die vorbezeichnete nicht starre („in der Regel“), sondern (…) flexible, in eine Interessenabwägung und eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls eingebettete Erheblichkeitsschwelle von fünf Prozent des Kaufpreises werden die Interessen der Kaufvertragsparteien zu einem sachgerechten Ausgleich gebracht. Bei behebbaren Sachmängeln unterhalb der genannten Schwelle wird es dem Käufer in der Regel zuzumuten sein, am Vertrag festzuhalten und sich – nach erfolglosem Nachbesserungsverlangen – mit einer Minderung des Kaufpreises oder mit der Geltendmachung des kleinen Schadensersatzes zu begnügen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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