Kaufrecht: Zur Annahme der Arglist beim Haftungsausschluss

Es ist das wohl schlimmste, was einem Gericht ins Stammbuch geschrieben werden kann – die Feststellung, dass ein gerichtliches Urteil gegen das Willkürverbot verstößt. Eben dies stellte nun das (1 BvR 3271/14) hinsichtlich einer Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts fest und bietet auf diesem Wege etwas seltenes, nämlich zivilrechtliche Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, hierbei zur Frage der Arglist beim .

Hintergrund ist §444 BGB, der bei arglistigem Verschweigen eines Mangels dem Verkäufer verweigert, sich auf einen eventuell vereinbarten Haftungsausschluss zu berufen. Besondere Rolle spielt dies beim Verkauf von Immobilien, wo notariell ein Haftungsausschluss standardmäßig vorgesehen ist, aber auch beim Verkauf von (gebrauchten) PKW von Verbraucher an Verbraucher.

Was prüft das Bundesverfassungsgericht?

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darf auf keinen Fall falsch verstanden werden: Das Bundesverfassungsgericht prüft ausdrücklich nicht, ob eine gerichtliche Entscheidung „richtig“ ist! Geprüft wird vielmehr, ob ein Gericht – sei es bewusst oder versehentlich – derart krass „schlecht“ gearbeitet hat, dass das Urteil schlicht nicht hinzunehmen ist:

Ein Richterspruch verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (…) wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Schuldhaftes Handeln des Richters ist nicht erforderlich. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht objektiv willkürlich. Schlechterdings unhaltbar ist eine fachgerichtliche Entscheidung vielmehr erst dann, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (…)

Vorliegend war dies, verkürzt dargestellt, der Fall, weil die Feststellungen des Gerichts – übrigens auch seiner Vorinstanz – nicht mit den Ausführungen im Urteil in Einklang zu bringen waren.

Zur Arglist im Kaufrecht

So kam es dann dazu, dass das BVerfG – sehr gelungen – Ausführungen zum arglistigen Verschweigen und den zugehörigen Konsequenzen im Kaufrecht darbietet. Das Bundesverfassungsgericht führt insoweit dazu aus:

Voraussetzung für ein vorsätzliches Verschweigen eines Mangels ist jedoch stets, dass der Verkäufer den konkreten Mangel kennt oder zumindest für möglich hält (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2012 – V ZR 18/11 -, NJW-RR 2012, S. 1078 Rn. 24 m.w.N.). (…) Ein Verkäufer ist zwar verpflichtet, Fragen des Käufers richtig und vollständig zu beantworten. Allein der Umstand, dass eine Frage des Käufers (…) objektiv falsch beantwortet worden ist, begründet jedoch noch nicht den Vorwurf der Arglist. Derjenige, der gutgläubig falsche Angaben macht, handelt nämlich grundsätzlich nicht arglistig, mag der gute Glaube auch auf Fahrlässigkeit oder selbst auf Leichtfertigkeit beruhen. Anders ist es, wenn der Verkäufer auf Fragen des Käufers falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage – „ins Blaue hinein“ – macht, mit deren Unrichtigkeit er rechnet. Wer so antwortet, handelt grundsätzlich bedingt vorsätzlich (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2012 – V ZR 18/11 -, NJW-RR 2012, S. 1078 Rn. 28 m.w.N.).

Dies ist eine treffende Darstellung der immer wieder streitigen Frage, wobei hier auch noch einmal die Entscheidung V ZR 18/11 des BGH hervorgehoben werden soll, die sich relativ aktuell mit diesem Thema umfassend auseinandergesetzt hat.

Beweislast im Prozess

Noch ein paar Worte zur : Der BGH stellt in ständiger Rechtsprechung fest

Behauptet der Verkäufer, den Käufer vor Vertragsschluss über einen offenbarungspflichtigen Umstand aufgeklärt zu haben, muss der Käufer beweisen, dass die Aufklärung nicht erfolgt ist.

Das ist ein Aspekt, der mitunter auch von Kollegen in hier geführten Verfahren schon übersehen wurde – nicht der Verkäufer ist beweisbelastet hinsichtlich der Aufklärung, es genügt grundsätzlich alleine ein entsprechender Vortrag im Prozess.

Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Dieter Ferner (Fachanwalt für Strafrecht)

Rechtsanwalt Dieter Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht und Anwalt in der Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf. Spezialgebiete von RA DF: Verkehrsstrafrecht, Kapitalstrafsachen, Drogendelikte, Sexualstrafrecht und Arbeitsstrafrecht.

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