Kaufrecht: Beschaffenheitsvereinbarung über Wasserablauf bei Allwettermarkise

Beim OLG Düsseldorf (3 U 4/16) finden sich einige Worte zur Mangelhaftigkeit einer Allwettermarkise. Diese sollte eigentlich das Regenwasser über die Neigung ablaufen lassen, tatsächlich staute es sich und lief an den Seiten hinunter – dies ist ein Mangel und auch nicht unwesentlich, wie das OLG zu Recht feststellte:

Die Markise, die der Kläger von der Beklagten erworben hat, wies im Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB auf, weil sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit entsprach. Der Kläger hat die Markise aufgrund des Angebots der Beklagten vom 1. Juli 2014 erworben. Die Angaben der Beklagten im Angebot, die Markise sei als Wetterschutz konzipiert, über die Neigung von 14 Grad laufe Regenwasser einfach ab, sind damit Vertragsinhalt geworden. (…) Die von der Beklagten am Haus des Klägers installierte Markise entspricht der vereinbarten Beschaffenheit nicht. Zwar ist die Markise grundsätzlich – auch bei starken Regenfällen – als Wetterschutz geeignet. Denn es ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, dass das Tuch der Markise wasserdurchlässig wäre. Der Kläger beanstandet vielmehr, dass sich das Wasser – anstatt über die Neigung von 14 Grad abzufließen – zunächst auf der Markise staue und dann ausschließlich über die Querseiten ablaufe (…)

Im Hinblick darauf, dass sich – unstreitig – Regenwasser auf der Markise staut und dann (ausschließlich) über die Querseiten der Markise abläuft, liegt eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit vor. Denn wenn die Beklagte in ihrem Angebot ausdrücklich darauf hinweist, dass die Markise eine Neigung zum Abfluss von Regenwasser aufweise, entspricht die Markise dieser Beschreibung nicht, wenn die tatsächlich vorhandene Neigung bei Regen nicht den gewünschten Effekt hat. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beschreibung der Beklagten auch nicht dahingehend zu verstehen, dass Regenwasser insofern ablaufe, als die Regeln der Kausalität und der Schwerkraft dies bei einer Neigung von 14 Grad herbeiführten. Denn in diesem Fall würde die Beschaffenheitsvereinbarung nur die Neigung der Markise als solche umfassen, nicht den Wasserabfluss, den die Beklagte aber ausdrücklich als Folge der Neigung im Angebot beschrieben hat (…) Der Mangel der Markise ist auch nicht unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB. Zwar mag es auf den ersten Blick als nebensächlich erscheinen, ob das Regenwasser über die Neigung der Markise oder über die Querseiten abfließt. Andererseits ist es durchaus als wesentlich anzusehen, wenn die ausdrücklich für den Wasserabfluss vorgesehene Neigung ihren Zweck nicht erfüllt. Zudem hat die Beklagte selbst den Wasserabfluss über die Neigung der Markise für so wesentlich gehalten, dass sie darauf in ihrem Angebot ausdrücklich hingewiesen hat.

Es ist ein triviales Beispiel, das aber zeigt, dass auch Kaufgegenstände des Alltags mit scheinbar geringen Fehlern kaufrechtlich relevant werden können. Vorliegend konnte der erklärt werden, auch wenn das Landgericht das vorher noch anders gesehen hatte. Dabei ist der Ablauf je nach Terrasse sogar von ganz erheblichem Interesse. Und die vereinbarte Beschaffenheit orientiert sich eben auch an dem konkreten Angebot, das zu berücksichtigen ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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