Fehlen einer CE-Kennzeichnung kein Mangel

Allein wegen des Fehlens der CE-Kennzeichnung liegt aus Rechtsgründen kein Mangel vor, wie das OLG Oldenburg (2 U 58/18) – ebenso wenig, wie aus der Verwendung einer CE-Kennzeichnung nicht darauf rückgeschlossen werden kann, dass dieses Produkt – vorliegend ein Bauprodukt- die in Deutschland im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB „übliche“ Beschaffenheit aufweist:

Die der CE-Kennzeichnung vorausgehende Leistungserklärung des Herstellers weist allein Ergebnisse aus (vgl. Fehse, BauR 2018, 1197, 1198), ohne eine Bewertung darüber zu treffen, ob diese den deutschen anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sie enthält gerade keine Verwendbarkeitsvermutung (vgl. Zmuda, BauR 2018, 1170, 1172).

Der Aussagegehalt der CE-Kennzeichnung erschöpft sich mithin für das deutsche Werkvertragsrecht darin, eine Überprüfungsgrundlage für die in Deutschland bestehenden anerkannten Regeln der Technik zu treffen. Mithin fehlt es an einer Grundlage, allein aus der fehlenden CE-Kennzeichnung bereits auf einen Verstoß gegen eine anerkannte Regel zu schließen.

Die Verwendung nicht mit einer CE-Kennzeichnung ausgestatteter Bauprodukte enthält angesichts des geringen Aussagewertes in Form eines bloßen Prüfungsergebnisses auch kein zusätzliches Risiko im Vergleich zu der Verwendung eines Bauproduktes mit einer CE-Kennzeichnung, weil für die Frage, ob das Bauprodukt den anerkannten Regeln der Technik entspricht die der CE-Kennzeichnung zugrunde liegende Leistungserklärung zunächst an den Anforderungen der auf nationaler Ebene bestehenden anerkannten Regeln der Technik überprüft werden müsste.

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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