eBay-Kaufvertrag: Angebot bei eBay steht unter Vorbehalt

Der (VIII ZR 63/13) hat sich in einer – recht wenig beachteten – Entscheidung zum Vertragsschuss auf geäußert:

Der Erklärungsinhalt eines im Rahmen einer Internetauktion abgegebenen Verkaufsangebots ist unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zu bestimmen, das auf seiner internetplattform das Forum für die Auktion bietet. Kommt nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Falle der Rücknahme des Angebots ein mit dem zu dieser Zeit Höchstbietenden nicht zustande, sofern der Anbietende gesetzlich dazu berechtigt war, sein Angebot zurückzuziehen, ist dies aus der Sicht der an der Internetauktion teilnehmenden Bie- ter dahin zu verstehen, dass das Angebot des Verkäufers unter dem Vorbehalt einer berechtigten Angebotsrücknahme steht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. Juni 2011 – VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643).

Was das „übersetzt“ bedeutet ist durchaus von einiger Relevanz, denn es geht hier um ein wesentliches Detail beim Abbruch von eBay-Auktionen: Teile der Rechtsprechung nahmen bisher (m.E. vollkommen verfehlt) an, dass bereits mit dem ersten Gebot ein bindender Kaufvertrag zu Stande kam. Der BGH stellt nun klar, dass das Angebot auf ebay unter der dem Vorbehalt des Widerrufs steht. Dies allerdings weiterhin natürlich nur bei berechtigten Gründen!

Auswirkung hat dies auf die Frage der Anfechtung: Eine Anfechtung hat gemäß §121 BGB „unverzüglich“ zu erfolgen. Wenn man nun einen Abbruchgrund erstmals nach Klageerhebung des Höchstbietenden vorträgt, wäre dies nicht mehr unverzüglich und die Anfechtung gescheitert. Durch den Rückgriff auf das unter Vorbehalt eingestellt Angebot droht diese Frist nicht mehr – und der Höchstbietende hat das Risiko, letztlich überraschend doch vor Gericht zu unterliegen.

Hinweis: Zum Zustandekommen des Kaufvertrages auf eBay habe ich hier eine Übersicht erstellt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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