Gewährleistungsausschluss auf eBay: Das „neue EU-Recht“ – vom OLG Köln abgesegnet

Man staunt manchmal doch: Bei gibt es eine Mode, die sich seit Jahren hält, dort findet sich unter gefühlt jeder zweiten „Auktion“ ein Text in der Art

Keine Garantie, keine Rücknahme nach dem neuen EU-Recht

Bisher war man sich einig, das das nicht nur inhaltlich Blödsinn ist, sondern juristisch ohne Relevanz. Das sieht das (3 U 174/10) anders und stellt fest, dass

nach Auffassung des Senats ist die Formulierung „Keine Garantie, keine Rücknahme nach dem neuen EU-Recht“ nach dem Empfängerhorizont eines unbeteiligten Dritten gemäß §§ 133, 157 BGB als umfassender Gewährleistungsausschluss auszulegen. Die Differenzierung zwischen Garantie und Gewährleistung erfolgt bei juristischen Laien keineswegs so trennscharf, wie das Landgericht dies annimmt. Der Kläger selbst dürfte die Klausel auch als umfassenden Gewährleistungsausschluss verstanden haben, denn er hat erstinstanzlich nicht etwa geltend gemacht, dass in der Formulierung kein umfassender Gewährleistungsausschluss liege, sondern sich auf dessen Unwirksamkeit wegen Arglist der Beklagten – für deren Vorliegen allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte feststehen – berufen.

Zumindest unter Laien kann man mit diesem Satz also durchaus jegliche Gewährleistung ausschliessen, jedenfalls mit dem OLG Köln. Ich denke, das wird noch für Diskussionen sorgen.

Die Entscheidung geht aber noch weiter und betrifft einen weiteren Klassiker, den ich hier bereits angesprochen hatte: Es gibt immer wieder den untauglichen Versuch, den auf eBay bereits geschlossenen Vertrag mit einem späteren schriftlichen Vertrag abzuändern. Dazu weist das OLG kurzerhand und richtigerweise darauf hin:

Auf die Formulierungen „Bastlerfahrzeug“ und „verkauft wie gesehen“ kommt es insoweit nicht an, zumal sie ohnehin erst im später abgefassten auftauchen, während der eigentliche Kaufvertrag, auf den es ankommt, bereits vorher geschlossen worden war.

Für den Käufer war der Gewährleistungsausschluss aber – wie so oft unter Laien – ohne Bedeutung, denn am Ende hat man doch eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Im Angebot war nämlich noch zu lesen:

„Das Wohnmobil ist in einem guten Zustand. Zuletzt waren wir mit dem Womo in Spanien und alles hat super geklappt.“

Das ist mit dem OLG (wieder: richtigerweise!) als Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend zu sehen, dass das Wohnmobil zumindest fahrbereit ist. Das war es nicht und damit stand ein Rücktrittsrecht samt Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu.

Die Entscheidung ist durchaus interessant und der hier – m.E. zu leichtfertig – zugestandene Gewährleistungsausschluss unter Laien mit der verbreiteten Floskel des EU-Rechts wird sicherlich weitere Streitereien provozieren. Im Ergebnis mag es zu begrüssen sein, dass Laien (wenn es von beiden Parteien gewollt ist) relativ alltagstauglich etwas ohne Gewährleistung verkaufen können. Dennoch muss man schon verlangen, dass die jeweiligen Formulierungen eine gewisse „Festigkeit“ aufweisen und nicht über Gebühr ausgelegt werden. Zu guter Letzt verbleibt die Erkenntnis: Wenn man schon alles ausschliessen will, sollte man ansonsten auch nichts mehr zusagen. Ein Problem, das bei Kaufverträgen unter Laien übrigens ständig auftritt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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