AGB-Recht: Keine Rügepflicht bei Sachmängeln beim Verbraucherkauf

Das OLG Hamm (4 U 48/12) hat – wenig überraschend – entschieden, dass die leider immer wieder zu findende Rüge-Klausel in AGB wettbewerbswidrig ist:

„Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich spätestens jedoch 2 Wochen nach Übergabe des Kaufgegenstandes dem Anbieter gegenüber schriftlich anzuzeigen“

Es gibt eine solche Regel im (§377 HGB), beim Verkauf an Verbraucher ist das aber unzulässig. Es ist auch belanglos, ob man wie hier, nur die Pflicht zur Rüge auferlegen will, ohne eine Sanktion anzudrohen!

Dazu die ausführliche Begründung (Auszug aus der Entscheidung):

Der Verstoß gegen Gesetzesvorschriften durch die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen stellt zugleich einen Wettbewerbsverstoß dar. Das war und ist ständige Rechtsprechung des Senats und inzwischen schon aufgrund des Gebotes richtlinienkonformer Auslegung des UWG am Maßstab der UGP- nicht mehr im Streit (vgl. BGH GRUR 2011, 1117 Gewährleistungsausschluss im Internet; Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Auflage, § 4 Rdn. 11.156 c). Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin, die eine Rügepflicht bei offensichtlichen Mängeln postuliert, verstößt aber gegen § 475 Abs. 2 BGB.

Es trifft zwar zu, dass nach § 309 Nr. 8 b) ee) BGB im Rahmen der Inhaltskontrolle eine Klausel nur unwirksam ist, mit welcher der Verwender dem Vertragspartner wegen nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt. Daraus ist im Rahmen der allgemeinen Klauselkontrolle zu folgern, dass solche Ausschlussfristen beim Vorliegen offensichtlicher Mängel im Allgemeinen nicht zu beanstanden sind. An dieser Wertung kann aber entgegen der Einschätzung des Gesetzgebers bei der Gesetzesbegründung im Rahmen der Umsetzung der Bestimmungen der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (vgl. dazu Graf von Westfalen, ZGS 2005, 173 f.) jedenfalls dann nicht festgehalten werden, wenn es um einen Verbrauchsgüterkauf geht. Da eine vereinbarte Rügepflicht zu Lasten des Verbrauchers vom geltenden Recht abweicht und die Mängelrechte zumindest faktisch zum Nachteil des Verbrauchers einschränkt, ist eine solche Vereinbarung nach § 475 BGB nicht zulässig (Münchener Kommentar-Wurmnest, Band 2, 6. Auflage 2012, § 309 Nr. 8 Rdn. 62; a.A. Palandt-Grüneberg, 71. Auflage, § 309 BGB Rdn. 78).

Die Verbraucherschutznorm des § 309 BGB soll und kann insoweit die speziell für den Verbrauchsgüterkauf geltende Schutznorm des § 475 BGB nicht einschränken. Die Regelung des § 475 BGB geht der entsprechenden Regelung in § 309 BGB vor, die lediglich dispositives Recht betrifft (LG München I, Urteil vom 17.02.2011 -17 HK O 18140 / 10; Woitkewitsch, MDR 2005, 841,842). Die Abweichung vom geltenden Recht ergibt sich auch schon daraus, dass der Gesetzgeber von der sich aus Art. 5 Abs. 2 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie ergebenden Möglichkeit, für offenkundige Mängel eine Ausschlussfrist von mindestens zwei Monaten zu bestimmen, im Rahmen der Umsetzung keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Graf von Westfalen, a.a.O. S.174). Somit gibt es in der bestehenden Rechtslage auch keine solche Ausschlussfrist. Im Fall des Verbrauchsgüterkaufes dürfen aber weder unmittelbar noch durch Umgehungen im Sinne von § 475 Abs. 1 S.2 BGB von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen getroffen werden, die die Verbraucherrechte zur Gewährleistung oder zur in Ansehung des § 437 BGB betreffen. Auch wenn aus einer Versäumung der Rügepflicht für offensichtliche Mängel mangels entsprechender Regelung nicht zwingend folgen mag, dass sich der Verbraucher nicht mehr auf das Bestehen von Gewährleistungsansprüchen wegen offensichtlicher Mängel berufen könnte, werden seine Verbraucherrechte jedenfalls mittelbar betroffen.

Der Verwender spekuliert erkennbar darauf, dass der Käufer die Rügeobliegenheit möglicherweise nicht kennt und deshalb verspätet rügt (Woitkewitsch, a.a.aO., S. 842). Es wird zwar ausdrücklich keine dem § 377 HGB vergleichbare Sanktion dahin vereinbart, dass die Ware dann als mangelfrei gilt und der Verbraucher im Falle der unterlassenen Rüge seine Gewährleistungsansprüche aus den Mängeln regelmäßig nicht mehr geltend machen kann. Ein solcher Eindruck kann aber zumindest beim Verbraucher erweckt werden, weil ihm der Sinn einer sanktionslosen Rügefrist nicht einleuchten mag und weil sich der Verwender auf die fehlende Rüge berufen könnte (vgl. LG München I, a.a.O.). Damit ist die abweichende Regelung zumindest geeignet, die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers einzuschränken. Die Klausel bleibt auf den Verbraucher jedenfalls regelmäßig nicht ohne Wirkung, wenn die Frist versäumt worden ist. Das genügt nach der Intention des Gesetzes, welches auch Umgehungen verhindern will, schon für eine Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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