Zur Schenkungssteuer unter Eheleuten

Die Lebensgefährtin kann nicht verlangen, dass die Schenkungsteuer für von ihr erhaltene Schenkungen gegen die Ehefrau festgesetzt wird: Die Klägerin erhielt als Lebensgefährtin des verheirateten und inzwischen verstorbenen X Zuwendungen von insgesamt ca. 2 Mio. Euro.

Das Finanzamt setzte gegen sie Schenkungsteuern von ca. 700.000 € fest. Die Klägerin wandte sich gegen die Schenkungsteuerbescheide mit dem Vorbringen: X habe sie heiraten wollen. Hierzu sei es infolge seines Todes nicht mehr gekommen. Er habe jedoch stets erklärt, dass sie im Zusammenhang mit den Zuwendungen keine steuerlichen Nachteile haben solle. Hierin sei ein Versprechen zu sehen, die entstehende Schenkungsteuer zu übernehmen. Das Finanzamt habe ermessensfehlerhaft gehandelt, es hätte vorrangig die Ehefrau als Erbin in Anspruch nehmen müssen.

Der Senat hat die als unbegründet abgewiesen. Zwar sei bei einer Schenkung auch der Schenker Steuerschuldner. Es sei jedoch ermessensfehlerfrei gewesen, die Klägerin als Beschenkte in Anspruch zu nehmen. Eine Festsetzung der Steuer vorrangig gegen den Schenker komme dann in Betracht, wenn dieser es beantragt habe oder wenn er dem Beschenkten gegenüber die Steuer übernommen habe. Ein Antrag sei beim Finanzamt nicht gestellt worden. Die von der Klägerin behauptete Erklärung des X, sie solle keine Nachteile aus den Zuwendungen haben, sei steuerrechtlich unerheblich und zivilrechtlich unwirksam (Urteil v. 20.02.2008, Az: 4 K 1840/07 Erb).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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