Versorgungsausgleich: Zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit

Ich habe beim (4 UF 12/16) einige aktuelle Ausführungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit gefunden, die sich im Hinblick auf ein bestehendes Kapitalwahlrecht ergeben können:

Nach § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit dies zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde. Dies ist nach Absatz 2 dieser Vorschrift dann der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen, von dem versorgungsrechtlich normierten Grundsatz der Halbteilung bezogen auf die Ehezeit abzuweichen. Eine grob unbillige Härte liegt vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falls dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widerspräche. Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise; die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (BGH, Beschluss vom 18.01.2012 – XII ZB 213/11 – zitiert nach juris Rn. 10; zu der gleichgerichteten Vorschrift des § 1587 Abs. 1 BGB a.F.: BGH, Beschluss vom 30.03.2011 – XII ZB 54/09 – zitiert nach juris Rn. 11).


Weiter führt das OLG Köln zum Versorgungsausgleich aus:

Zur Prüfung, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Vorgaben zu einer groben Unbilligkeit führt, besteht nach der Auffassung des Senats in einem besonderem Maß Anlass, wenn ein Ehegatte seine private Rentenversicherung nach der Trennung auflöst und sein insoweit erworbenes Anrecht dem Versorgungsausgleich zu Lasten des Ehepartners entzieht (OLG Köln, Beschluss des erkennenden Senats vom 02.05.2013 – 4 UF 33/13 – zitiert nach juris Rn. 5 ff.; Beschluss des 14. Zivilsenats – Senat für Familiensachen, vom 30.4.2012 – 14 UF 272/11 – zitiert nach juris Rn. 10 ff.). Diese Rechtsprechung wird höchstrichterlich (BGH, Beschluss vom 01.04.2015 – XII ZB 701/13 – zitiert nach juris Rn. 22 ff.) geteilt, wenn es dort heißt:

„Haben beide Ehegatten während der Ehezeit Anstrengungen für den Erwerb einer Altersversorgung unternommen, aus der sie ihren Lebensstandard im Alter bei fortbestehender Ehe gemeinsam bestritten hätten, sind die daraus erworbenen Anrechte bei Scheitern der Ehe nach dem Grundgedanken der gleichmäßigen Teilhabe beider Ehegatten wechselseitig auszugleichen. Entzieht ein Ehegatte ein von ihm zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich und wird dieser Entzug nicht dadurch kompensiert, dass der andere Ehegatte über ein anderes Ausgleichssystem an dem Vermögenswert teilhaben kann, verschiebt sich die Verteilungsgerechtigkeit unter den Ehegatten und entfällt in demselben Umfang die Grundlage dafür, in umgekehrter Richtung an Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben (vgl. auch …).

Denn das auf die hier vorliegende Weise dem Versorgungsausgleich entzogene Anrecht kann vom Ehemann auch noch nach Ausübung des Kapitalwahlrechts – entsprechend seiner ursprünglichen Bestimmung – für die Altersvorsorge eingesetzt werden. Hätte der Ehemann in einer solchen Konstellation zusätzlich noch durch schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs ungeschmälert an den Versorgungsanrechten der Ehefrau teil, würde der wirtschaftliche Zweck einer gleichberechtigten Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen nicht nur verfehlt, sondern in sein Gegenteil verkehrt. Unbillig und treuwidrig ist in dem Fall nicht, das eigene Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen zu haben, jedoch die damit verbundene Erwartung, gleichwohl in unverminderter Höhe an den Anrechten des anderen Ehegatten teilzuhaben.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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