Vaterschaftsanfechtung: Zu den begründeten Zweifeln und dem Anfangsverdacht

Bei einer so genannten Vaterschaftsanfechtung muss der anfechtende Vater einen „begründeten Anfangsverdacht“ schlüssig vortragen – die Frage ist nur: Wann liegt ein solcher Verdacht vor? Das OLG Bremen (4 WF 20/12) stellt hierzu klar, dass jedenfalls Klatsch und Tratsch nicht ausreichen kann. Man kann also nicht auf Grund „vager Vermutungen“, quasi ins Blaue hinein, einen solchen Verdacht vortragen. Gleichwohl ist die Hürde nicht zu hoch anzusetzen, dies nicht zuletzt, da eine 2jährige Frist ab Kenntnis der Umstände läuft – und nach Fristende eine Anfechtung ausgeschlossen ist. Daher mögen vage Vermutungen nicht ausreichen – alles mit auch nur einem Kern Substanz will das OLG aber gelten lassen.

Im vorliegenden Fall reichte es daher völlig, dass die Kindsmutter gegenüber dem Vater (vor Zeugen) äusserte, er sei nicht der Vater. Der Verweis darauf, dass sie dies nur sagte um zu „sticheln“ oder „weh zu tun“, reichte nicht mehr – so etwas ist ausreichende Grundlage für einen Anfangsverdacht.

Hinweis: Die Sache ist nicht nur für Väter, sondern auch für Mütter interessant – zeigt sich hier doch nochmals deutlich, dass man immer gut überlegen sollte, was man sagt. Und auch verletzter persönlicher Stolz oder die Motivation dem Ex-Partner kurz mal „weh zu tun“ helfen nicht mehr, wenn solche Äußerungen plötzlich im Raum stehen. Von der Verunsicherung des Kindes ganz zu schweigen. 

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.