Der Bundesgerichtshof hat in gleich zwei Sachen (XII ZR 89/10 und XII ZR 90/10) dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob das in §1600 I Nr.5 BGB vorgesehene behördliche Anfechtungsrecht der Vaterschaft verfassungsgemäß ist. Der BGH hat hier erhebliche Zweifel, da dieses Recht nur bei einer vormals ausdrücklich anerkannten Vaterschaft vorgesehen ist. Das wirkt sich jedenfalls dann aus, wenn eine Ehe aufgehoben wurde und ein Kind während der bestehenden (Schein-)Ehe geboren wurde. Das spielte vorliegend in dem Sonderfall der Scheinehe eine Rolle, die zum Zweck des Statusaufenthalts von Ausländern geschlossen wurde.
Auch wenn der Sachverhalt hier sehr spezieller Natur ist, wird man sich damit in Zukunft wieder auf eine Auseinandersetzung des Bundesverfassungsgerichts mit der Vaterschaftsanfechtung „freuen“ dürfen. Das Thema bleibt aktuell.
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