Vaterschaftsanfechtung: Anfechtungsfrist muss eingehalten werden

Wird während einer Ehe ein Kind geboren, obwohl der Ehemann sich vor dem Empfängniszeitraum hat sterilisieren lassen, begründet dies den objektiven Verdacht, dass das Kind nicht von ihm stammt. Die gesetzlich vorgesehene Frist für die Anfechtung der Vaterschaft von zwei Jahren beginnt ab dem Zeitpunkt der Kenntnis dieser Umstände zu laufen.

Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz die eines Mannes ab, mit der dieser festgestellt haben wollte, dass er nicht der Vater des innerhalb der bestehenden Ehe geborenen Kindes ist. Das OLG war der Ansicht, der Mann habe seit sechs Jahren wissen müssen, dass er nicht der Vater sein könne, da er sich über ein Jahr vor der Geburt hatte sterilisieren lassen und auch die Ehe der Parteien in einer Krise gesteckt hatte. Es wäre ihm daher zumutbar gewesen, die gesetzlich vorgesehene zweijährige Anfechtungsfrist einzuhalten. Selbst wenn feststeht, dass er nicht der Vater ist, muss er nun weiterhin für den Unterhalt des Kindes aufkommen (OLG Koblenz, 11 UF 204/02).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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