Der Bundesgerichtshof hat sich in zwei Grundsatzurteilen (BGH, XII ZB 473/13 und XII ZR 201/13) mit der rechtlichen Stellung des Samenspenders im Zusammenhang mit der Vaterschaft beschäftigt und festgestellt:
- Vater im Sinne von § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB kann auch ein Samenspender sein.
- Im Rahmen einer Adoption ist die Einwilligung des potentiellen leiblichen Vaters nur dann notwendig, wenn er seine Rolle auch ausreichend glaubhaft gemacht hat. Seine Rolle ist zu sichern durch eine Benachrichtigung durch das Familiengericht, die aber entfallen kann, wenn der potentielle leibliche Vater im vorhinein ausdrücklich und abschliessend auf seine Rechtsposition verzichtet hat.
- Weiterhin hat ein auf dem Wege der Samenspende gezeugtes Kind das Recht, von dem behandelnden Arzt Auskunft über den Spender zu erhalten. Hier ist zwar eine Abwägung der jeweiligen Interessen vorzunehmen, die der BGH sehr ausführlich angestellt hat. Jedoch hat der BGH sehr allgemein bereits festgestellt, dass grundsätzlich die Interessen für die Auskunft sprechen und kaum ein Szenario denkbar ist, das für den Samenspender spricht. Insbesondere sind die negativen finanziellen Auswirkungen und die Verschwiegenheitspflicht des Arztes kein ausreichender Grund.
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