Im Rahmen der Unterhaltsberechnung sind das steuerlich relevante und das unterhaltspflichtige Einkommen nicht identisch.
Das Steuerrecht erkennt in bestimmten Zusammenhängen Aufwendungen als einkommensmindernd an und gewährt „Abschreibungen und Absetzungen“, denen eine tatsächliche Vermögenseinbuße nicht oder nicht in diesem Umfang entspricht. Hierunter fällt beispielsweise die Kontoführungspauschale. Diese steuerlichen Absetzungen müssen unterhaltsrechtlich außer Betracht bleiben, soweit sie sich nicht mit einer tatsächlichen Verringerung der für den Lebensbedarf verfügbaren Mittel decken.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschied, dass ein Unterhaltspflichtiger, der sich auf sein zu versteuerndes Einkommen bezieht, die hierbei abgesetzten Beträge so darlegen muss, dass die allein steuerrechtlich beachtlichen von den unterhaltsrechtlich abzugsfähigen Aufwendungen abgegrenzt werden können (OLG Celle, Urteil vom 14.5.2002).
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