Unterhalt für Eltern: Zahlungsansprüche des Sozialhilfeträgers können verwirkt sein

Macht das Sozialamt über einen längeren Zeitraum Ansprüche auf Elternunterhalt nicht geltend, so können diese verwirkt sein.

Dies entschied der (BGH) im Fall eines Unterhaltspflichtigen, dessen Eltern in einem Altenheim lebten. Als deren Einkünfte und Vermögen zur Bestreitung der Heimkosten nicht mehr ausreichten, übernahm das Sozialamt die nicht gedeckten Kosten des Heimaufenthalts. Das Sozialamt teilte dem Sohn mit, dass durch die Zahlung der Heimkosten die Unterhaltsansprüche der Eltern gegen den Sohn auf das Sozialamt übergegangen seien. Der Sohn wurde aufgefordert, innerhalb von vier Wochen Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen. Es solle geprüft werden, ob und ggf. in welchem Umfang er zur Zahlung von Unterhalt in der Lage sei. Dieser Aufforderung kam der Sohn nach. Kurz darauf verstarb der Vater, die Kosten der Mutter wurden weiterhin durch das Sozialamt bezahlt. Zwei Jahre später forderte das Sozialamt weitere Angaben und zusätzliche Belege. Diese Auskünfte wurden wiederum erteilt. Nachdem wieder einige Zeit vergangen war, wurde der Sohn schließlich aufgefordert, Unterhaltsansprüche in Höhe von 84.000 DM an das Sozialamt zu erstatten.

Der BGH entschied, dass der Sohn nicht zur Zahlung verpflichtet war. Die Forderung des Sozialamts war vielmehr verwirkt und durfte nicht mehr eingefordert werden. Der BGH führte aus, dass eine Verwirkung schon dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die nur etwas mehr als ein Jahr zurückliegen. Von einem Unterhaltsgläubiger, der auf die Unterhaltsleistung angewiesen ist, muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Andernfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Hinzu kommt, dass im Unterhaltsrechtsstreit die für das Bemessen des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse nach längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar sind.

In dem vorliegenden Fall hatte das Sozialamt den Sohn zwar zeitnah von der Sozialhilfegewährung für seine Eltern unterrichtet und ihn zur Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufgefordert. Dann aber blieb das Sozialamt über längere Zeit untätig, obwohl ihm eine Berechnung der Forderung wegen der erteilten Auskunft möglich war. Der Sohn konnte davon ausgehen, dass seine Angaben geprüft und ihm das Ergebnis dieser Prüfung mitgeteilt würde, indem weitere Angaben und Belege verlangt oder aber die Höhe der Inanspruchnahme mitgeteilt würde. Da der Sohn auch keinen Zwischenbescheid erhielt und auch nach dem Tod des Vaters durch das Sozialamt keine Gesamtabrechnung vorgenommen wurde, konnte er davon ausgehen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urteil vom 23.10.2002).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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