Bei der Suiziddrohung eines psychisch Kranken, der in der Steuerung seiner seelischen Reaktionen erheblich beeinträchtigt ist, darf die Ehe nicht geschieden werden, bis die ausreichende medizinische Versorgung des Kranken gesichert ist.
Mit dieser Begründung verweigerte das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig die Scheidung eines Ehepaares. Es machte deutlich, dass nach der „Härtefallklausel“ eine Ehe nicht geschieden werden solle, wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstelle, dass die Aufrechterhaltung der Ehe geboten erscheine. Dabei müssten die Belange des Antragstellers u.U. zurücktreten. So hätte der Antragsteller im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Suizidgefahr gewisse Schutzpflichten. Dazu gehöre beispielsweise, dass er sich bemühen müsse, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Antragsgegnerin im Falle einer Scheidung ärztlich betreut werde. Gegebenenfalls müsse er sie beim Vormundschaftsgericht unter Betreuung stellen lassen. Solange er diese Schutzpflichten nicht erfülle, könne die Ehe nicht geschieden werden.
Hinweis: Die „Härtefallklausel“ kann nicht zur Verhütung seelischer Reaktionen eingreifen, die der Betroffene ausreichend zu steuern vermag (OLG Schleswig, 15 UF 85/05).
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