Scheidungskosten: Kosten für Privatgutachten über Immobilienwert können erstattungsfähig sein

Die Kosten für ein außergerichtlich beauftragtes Privatgutachten über den Wert von Immobilien können im Scheidungsverbundverfahren einer der Parteien auferlegt werden, wenn sich die Parteien in dem Verbundverfahren über den Zugewinn einigen. So kann das Gericht beispielsweise einen Ehegatten wegen seiner besseren wirtschaftlichen Lage zur Kostentragung verpflichten.

Dies geschah in einem Scheidungsverbundverfahren, in dem der Ehemann verpflichtet wurde, die Kosten zweier Privatgutachten zum Verkehrswert von seinen Immobilien zu tragen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg bestätigte diese Entscheidung. Es hielt die Überwälzung der Kosten auf den Ehemann für rechtmäßig, da das Einholen von Privatgutachten zum Verkehrswert der Immobilien des Ehemanns sachlich angemessen war und zu einer Vereinbarung der Parteien über den Zugewinn führte. Auch wenn im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren ursprünglich kein Zugewinn beantragt war, war doch die Ermittlung des Immobilienwerts sachgerecht. Das Scheidungsverbundverfahren dient nämlich der Regelung von Scheidung und Scheidungsfolgen und erfordert demnach einen Überblick über die gesamte vermögensrechtliche Lage beider Parteien. Die Gutachten haben im vorliegenden Fall auch zu einer Einigung der Parteien geführt. Diese haben im gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass sämtliche wechselseitigen Ansprüche auf Zugewinnausgleich abgegolten sind. Jedenfalls durch diese vergleichsweise Regelung dienten die Privatgutachten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und waren damit grundsätzlich erstattungsfähig (OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.4.2002).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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