Rosenkrieg: Anschwärzen beim Vorgesetzten

Und wieder ein Kapitel zum Thema „Rosenkrieg“ und was (ehemalige) Partner so alles unternehmen, um sich das Leben gegenseitig schwer zu machen: Wenn die Partner sich im Streit trennen und die (zumindest teilweise) Ursache für die Trennung auch die Beziehung eines Partners zu einem Arbeitskollegen ist, so dauert es im Regelfall nicht lange, bis der andere Partner auf das Arbeitsumfeld einzuwirken beginnt. Besonders beliebt ist das „Anschwärzen“ beim Arbeitgeber oder Vorgesetzten, unter Verweis auf die Beziehung der Kollegen. Die Hoffnung des „Anschwärzers“ ist, sich durch Scherereien am Arbeitsplatz zu „rächen“, wovon er (oder sie) sich eine gewisses kurzweiliges Gefühl der Befriedigung verspricht.

In einem solchen Fall war es nun so, dass der Partner dem so mitgespielt wurde dem anderen (anschwärzenden) Partner nachehelichen Unterhalt zu zahlen hatte. Nach dem Anschwärzen aber wollte der zahlende Partner seine Unterhaltszahlungen beschränken, am liebsten gleich ganz einstellen, denn er (im konkrten Fall ging es um eine „sie“) sah hier ein mutwilliges Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen seinerseits. Das OLG Brandenburg (10 UF 132/09) ist diesem Begehr nicht nachgekommen. Zum einen war im konkreten Fall schon festzustellen, dass – außer einem Gespräch mit dem Vorgesetzten – keinerlei Konsequenzen eintraten, womit das OLG schon rätselte, wo überhaupt das Vermögensinteresse berührt sein solle. Darüber hinaus sah das Gericht interessanter Weise in diesem Brief einen „Versuch der Eherettung“, da er aus einem Zeitraum stammte, in dem die beiden sich noch nicht getrennt hatten. Da der Inhalt der Wahrheit entsprach, lag zusammen mit dem Bemühen um die Eherettung ein berechtigtes Interesse vor.

Insgesamt sollte man die Entscheidung nicht verallgemeinern, sie ist kein „Freibrief“ zum Anschwärzen wobei gleich zwei Punkte im konkreten Fall wichtig waren: Dass es keine Konsequenzen gab und dass es als Versuch der Eherettung eingestuft werden konnte. Letztlich ist zu bedenken, dass auch sehr wohl Vermögensinteressen betroffen sein können – wer etwa bei einem Katholischen Arbeitgeber arbeitet, für den (sowie den beteiligten Kollegen) dürfte der Vorwurf durchaus empfindliche Konsequenzen haben. Es bleibt daher die dringende Warnung, von solchen „Spielchen“ abzusehen, die schnell nach hinten losgehen können.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.