Kindesunterhalt: Wiederverheiratete Mutter muss gegebenenfalls Nebentätigkeit aufnehmen

Eine wiederverheiratete Mutter ist verpflichtet, eine Nebentätigkeit aufzunehmen, um so den Unterhaltsbedarf ihrer beim Vater lebenden Kinder aus einer früheren Ehe durch Geldzahlungen sicherzustellen.

Nach der Scheidung der Eltern lebten die beiden aus der Ehe stammenden Kinder beim Vater. Die Mutter war verpflichtet, an die Kinder monatlichen Unterhalt zu zahlen. Nachdem sie erneut geheiratet hatte und aus dieser Ehe ein weiteres Kind hervorgegangen war, gab sie ihre bisherige Arbeitstätigkeit auf. Sie beabsichtigte, die Unterhaltszahlungen für ihre Kinder aus erster Ehe einzustellen, da sie jetzt als Hausfrau über kein eigenes Einkommen mehr verfügte.

Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hielt eine Reduzierung der Unterhaltsbeiträge für die Kinder aus erster Ehe nicht für gerechtfertigt. Zwar könne die Mutter im Einvernehmen mit ihrem neuen Ehemann die Haushaltsführung und Kinderbetreuung ihres dritten Kindes übernehmen und damit ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem neuen Ehemann und dem Kind aus dieser Ehe erfüllen. Da aber alle Berechtigten unterhaltsrechtlich den gleichen Rang haben, darf sie sich nicht auf die Sorge nur für die neue Familie beschränken. Sie muss auch für die minderjährigen Kinder aus ihrer ersten Ehe sorgen. Wenn sie für diese keinen ausreichenden Unterhalt mehr zahlen kann, muss sie wenigstens teilweise erwerbstätig sein. Dabei kann auch ihr neuer Ehemann verpflichtet sein, ihr durch eine Teilübernahme häuslicher Aufgaben die erforderliche Zeit und damit die Möglichkeit zu verschaffen, ihre Arbeitskraft nicht vollständig nur für Mitglieder der neuen Familie, sondern auch für den Unterhalt der Kinder aus erster Ehe zu verwenden (OLG Koblenz, Beschluss vom 28.8.2002).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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