Kindesunterhalt: Für Klassenfahrt und Nachhilfeunterricht muss extra gezahlt werden

Die Kosten einer Klassenfahrt und eines vorübergehenden Nachhilfeunterrichts eines Kindes können dem unterhaltspflichtigen Vater gegenüber als Sonderbedarf geltend gemacht werden. Dieser muss sich dann neben seinen regelmäßigen Unterhaltszahlungen zusätzlich zur Hälfte an den Kosten beteiligen. Denn Kosten für eine Klassenfahrt und Nachhilfeunterricht sind nicht vorhersehbar.

Sie können deshalb bei der Festlegung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden:

  • Selbst wenn feststeht, dass Schulkinder in der Regel Klassenfahrten unternehmen, ist nicht von vornherein absehbar, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Häufigkeit diese stattfinden und welche Kosten sie verursachen.
  • Unvorhersehbar und unkalkulierbar sind auch die Aufwendungen für Nachhilfeunterricht. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) sind diese ebenfalls als Sonderbedarf anzusehen, solange nicht absehbar ist, dass die Nachhilfe einen Dauerzustand darstellt, sondern lediglich der zeitlich begrenzten Überbrückung vorübergehender Schulschwierigkeiten dient (BGH, Beschluss vom 25.9.2002).
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.