Kindesunterhalt: Auch ein Minderjähriger kann zu einer Teilerwerbstätigkeit verpflichtet sein

Einen minderjährigen Schüler kann in Zeiten, in denen er nicht zur Schule geht und keine Ausbildung absolviert, grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit treffen. Ihm ist dann eine Teilerwerbstätigkeit zuzumuten, um damit seinen Unterhalt zumindest teilweise zu decken.

Das musste sich eine 16-jährige sagen lassen, die nach ihrem Schulabschluss im Februar auf den Beginn ihres Ausbildungsverhältnisses im August wartete. Zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit in diesem Zeitraum war sie nicht bereit. Ihr unterhaltspflichtiger Vater wollte daher seine monatliche Unterhaltszahlung kürzen.

Hierzu sei er nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock auch berechtigt. Nach Ansicht der Richter habe sich in dem betreffenden Zeitraum die Bedürftigkeit der Tochter verändert. Sie habe zwar keine Einkünfte. Sie müsse sich aber so behandeln lassen, als hätte sie Einkünfte erzielt. Der Grund hierfür sei, dass sie ihre Erwerbsobliegenheit verletzt habe. Auch Minderjährige hätten die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, solange sie nicht zur Schule gingen und keine Ausbildung absolvieren würden. Zumindest gelte das für eine Teilzeittätigkeit von ca. 10 Stunden pro Woche. Dem stünden auch keine schutzbedürftigen Belange des Minderjährigen entgegen. Die Richter wiesen vielmehr darauf hin, dass es für die Entwicklung der Tochter förderlich sei, wenn sie zu ihrem eigenen Lebensunterhalt beitrage (OLG Rostock, 10 WF 103/06).

Hinweis: Solange der Unterhaltspflichtige noch zur Schule geht, kann von ihm keine Nebentätigkeit erwartet werden.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht. Beachten Sie unsere Tätigkeit im Steuerstrafrecht, digitaler gewerblicher Rechtsschutz, IT-Sicherheitsrecht sowie Softwarerecht.