Wechselt das zum Haushalt gehörende Kind im Laufe eines Monats die Haushaltszugehörigkeit, so steht demjenigen Elternteil das Kindergeld zu, zu dessen Haushalt es zu Beginn des Kalendermonats gehörte.
In dem zu Grunde liegenden Urteil geht das Finanzgericht (FG) Niedersachsen von folgendem Grundsatz aus: „Ist die Änderung nicht zu Beginn, sondern erst im Laufe eines Monats eingetreten, ist die Aufhebung vom folgenden Monat an vorzunehmen“. Das heißt, die Zahlung des Kindergelds erfolgt an denjenigen Berechtigten, der zu Beginn des Monats die Voraussetzungen für den Bezug des Kindergelds erfüllt hat. Die Erfüllung des Kindergeldanspruchs für den einen Elternteil hat den Ausschluss des Anspruchs des anderen Elternteils zur Folge, der die Voraussetzungen für den Bezug des Kindergelds erst im Laufe des Monats erfüllt.
Hinweis: Ziehen die Kinder am 1. oder 2. des Monats bei der Mutter aus, so steht dieser noch das Kindergeld für den Monat zu. Erst nach Ablauf des Kalendermonats geht der Anspruch auf den Vater über, in dessen Haushalt die Kinder wechseln (FG Niedersachsen, 12 K 296/01).
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