Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten: Im Zweifel für die Mutter

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 4 R 715/08) hat sich mit der „Zweifelsregelung“ des §56 II S.8 SGB VI beschäftigt, der hinsichtlich der Erziehungszeiten normiert:

Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen.

In der Sache hatten Mutter und Vater des Kindes übereinstimmend erklärt, die Erziehungszeiten geteilt zu haben. Beide erklärten gemeinsam – aber erst in einer Erklärung die am 18.07.2005 abgegeben wurde – dass der vater die Erziehungszeiten erhalten solle. Das Kind aber war bereits 1989 geboren, diesbezüglich setzt der §56 II SGB VI fest:

Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt.

Der Vater des Kindes sah sich in seinen Rechten verletzt, da eine Ungleichbehandlung vorliegen soll. Zur Erinnerung: Es gibt mit der Mutter keinen Streit, eine gemeinsame – nur eben sehr späte – Erklärung lag ja gerade vor. Allerdings sieht das Gesetz eine rückwirkende Erklärung nur für 2 Monate der Vergangenheit vor.

Das LSG sieht hier keine durchgreifenden Probleme mit Blick auf das . Denn:

Der Gesetzgeber hat dem Umstand Rechnung getragen, dass in Familien mit kleinen Kindern vielfach ein Ehegatte – in den weitaus häufigsten Fällen die Ehefrau – während der Kindererziehung gar nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, eigene Rentenansprüche aufzubauen. Dieser Zielsetzung wäre die vom Kläger befürwortete Lösung zuwidergelaufen, die kinderbezogenen Zeiten von vornherein beiden Ehegatten hälftig zukommen zu lassen. Dem Gesetzgeber war es nicht verwehrt, die Zuordnung der Erziehungs- und Berücksichtigungszeiten nach dem Überwiegen der Erziehungstätigkeit typisierend und unter Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität zu regeln.

Damit ist die – wohl zu Recht – häufig kritisierte Zweifelsfallregelung des §56 SGB VI erst einmal gestützt, wobei mir zur Zeit nicht bekannt ist, ob in der Sache inzwischen das angerufen wurde. Die Argumentation des LSG ist dabei keineswegs „falsch“, ich denke, man wird sie in dieser Form (zumindest noch) aufrecht erhalten und vertreten können. Ich sehe aber erhebliche Zweifel, ob die Lösung des Gesetzgebers auch dann noch vertretbar ist, wenn – wie hier – eine übereinstimmende Erklärung vorliegt, die schlicht zu spät abgegeben wurde. Dass eine Erklärung nur noch für 2 Monate in die Vergangenheit abgegeben werden kann erscheint hier, auch mit Praktikabilitätsgründen, nicht mehr angemessen. Dies gerade vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierungen der vergangenen Jahre gezielt dafür werben, auch Väter in die häusliche Erziehungsaufgabe zu holen. Jedenfalls mit Blick auf dieses Bestreben erscheint es angemessen, die 2 Monatsregelung zumindest zu überarbeiten.

An der Stelle ist darauf hinzuweisen, dass man keinesfalls immer „Pech“ haben muss. Grundsätzlich sollte man sich als Eltern heute rechtzeitig über die Erziehungszeiten Gedanken machen. In einem ähnlich gelagerten Fall war es uns übrigens – wenn auch mit erheblichem Aufwand, allerdings ohne – möglich, auch nach 3 Jahren eine rückwirkende Verschiebung der Erziehungszeiten zu Gunsten des Vaters zu erreichen. Es kommt offensichtlich auf die zuständige Behörde und die Umstände des Einzelfalls an. Darauf verlassen sollte man sich aber nicht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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