Ich habe doch nur die Mutter, nie die Kinder, geschlagen…

Beim OLG Köln (4 UF 183/10) stritt man sich über den Umgang: Die Eltern der drei Kinder haben sich getrennt, der Vater möchte die Kinder weiterhin sehen. Das Familiengericht hatte festgestellt, dass der Vater den Kindern Briefe schreiben und ihnen zu ausgesuchten Anlässen Geschenke schicken darf – alles weitere war untersagt. Nun wünschte der Vater u.a. einen telefonischen Kontakt und legte Beschwerde ein. Das OLG Köln verwarf die Beschwerde: Die Entscheidung des Familiengerichts hielt der Überprüfung stand.

Hintergrund ist die (unstrittige) Tatsache, dass der Vater gegenüber der Mutter regelmäßig gewalttätig wurde, wobei man im Beschluss des OLG von „massiven Gewalterfahrungen“ berichtet. Nun führte der Vater aus, er sei alleine gegenüber der Mutter gewalttätig geworden – nie gegenüber der Kinder. Das aber sieht das Gericht ganz anders:

Die Traumatisierung der Kinder, von einer solchen ist auch der Senat überzeugt, ohne dass es weiterer sachverständiger Untersuchungen bedarf, rührt von der massiven Gewalteinwirkung des Kindesvaters auf die Kindesmutter auch in Gegenwart der Kinder her. Es ist allgemein bekannt und der Senat weiß dies aus einer Vielzahl von bei ihm anhängig gewordener Verfahren, dass Kinder bei massiven Gewalterfahrungen schwer traumatisiert werden können, zumal wenn hierunter nahe Bezugspersonen zu leiden haben und die Kinder diesen Erlebnissen hilflos ausgesetzt sind.

Solche massiven Gewalterfahrungen haben die beteiligten gemeinsamen Kinder der verfahrensbeteiligten Kindeseltern machen müssen. Dabei ist es zuletzt zu einem versuchten Tötungsdelikt des Vaters gegenüber der Mutter gekommen. Wie der Kindesvater in diesem Zusammenhang vortragen lassen kann, dass er gegenüber seinen Kindern keine Gewalt ausgeübt habe, bleibt unverständlich. Denn schließlich stellt die immer wieder erfahrene Gewaltbereitschaft des Kindesvaters gegenüber der Kindesmutter auch massive psychische Gewalt gegenüber seinen Kindern dar und schürt Angsterlebnisse bis hin zur Existenzangst bei diesen. Auch dies bedarf keiner weiteren gutachterlichen Untersuchungen. Es zeugt von fortdauernder Uneinsichtigkeit des Antragstellers, die massiven Beeinträchtigungen seiner Kinder durch sein verantwortungsloses Verhalten zu ignorieren und auf direkte Kontakte mit seinen Kindern zu drängen. Die hierdurch zu befürchtende Gefährdung seiner Kinder muss sich auch ihm selbst geradezu aufdrängen.

Sprich: Physische Gewalt gegenüber der Mutter ist mindestens psychische Gewalt gegenüber den Kindern (die das miterleben müssen). Das so erzeugte Trauma der Kinder rechtfertigt dann auch ein – zumindest zeitweiliges – unmittelbares Unterbinden direkter Kontakte zwischen Vater und Kindern. Dabei soll das hören der Stimme des Vaters am Telefon bereits Berücksichtigung finden, da durch diese Erinnerungen an die früheren Erlebnisse hervorgerufen werden können.

Der Vater verwies des Weiteren darauf, dass er ja eine Therapie gemacht habe – das würdigt das OLG zwar, verweist aber darauf, dass er sich zum Zeitpunkt der Entscheidung noch in einer psychiatrischen Einrichtung befindet und insofern hier erst einmal abschliessen sollte. Als zeitlicher Rahmen wird vom OLG ein Jahr vorgegeben, in dem er sich fangen und danach erneut auflaufen könne. Zu Recht verweist das OLG in einem abschliessenden Absatz darauf, dass der Vater für diese „Wartezeit“ von gerichtlichen Anträgen absehen und seine Energie lieber in „vertrauensbildende Maßnahmen“ bei den traumatisierten Kindern investieren soll.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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